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Subjektsbezogene Schadensbetrachtung: Das Vertrauen des Geschädigten auf die ärztlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt – Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 19.08.2025, Az. 5 U 48/24 (beck-online BeckRS 2025, 21307)

Auch im Regress gemäß § 116 SGB X gilt die subjektsbezogene Schadensbetrachtung. Daher ist es nicht erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ein Anspruch auf Ersatz des Krankengeldes kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht (= Anschluss an BGH, Urteile vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00, und v. 23.06.2020 – VI ZR 435/19; Ablehnung der Entscheidung des BGH vom 09.07.2024 - VI ZR 252/23). https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-21307?hl=true

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OLG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 – 9 U 16/15

Als "Leistungsträger” im Sinne der § 4 Ziffer 3 der "Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung der Reiseveranstalter gegen Personen- und Sachschäden” sind aus der Sicht eines durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers sämtliche Unternehmer zu verstehen, die mit ihren Leistungen zur Gestaltung bzw. dem Ablauf der vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise beitragen.

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