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Im Regress der Krankenkasse nach § 116 SGB X wird die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung grundsätzlich nicht mehr überprüft – LG Magdeburg, Urteil vom 14. März 2023 – 2 O 1150/21 (veröffentlicht bei juris und beck-online)

Nimmt die Krankenkasse den Schädiger gemäß § 116 SGB X in Regress wird die von der Krankenkasse bezahlte Krankenhausrechnung jedenfalls dann nicht mehr inhaltlich geprüft, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorliegen. Dies würde sonst dazu führen, dass im Regress die Krankenhausabrechnung umfassend zu überprüfen wäre, aber im Falle der Rechnungskürzung die Krankenkasse nicht mehr vom Krankenhaus die Korrektur verlangen könnte.

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Beweisführung durch EDV-Ausdrucke im Regress nach § 116 SGB X – LG Stade, Urteil vom 05.03.2019 – 4 O 430/16

Ein die Haftung aus § 833 S.1 BGB ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr des Tierhüters liegt nicht vor, wenn zwar das anerkannt gefährliche Dressurreiten geübt werden soll, der Schadensfall sich aber noch bei dessen Vorbereitung im ungefährlichen Trab ereignete.
Als Schadensnachweis im Regress nach § 116 SGB X genügt die Vorlage der nach §§ 301 ff. SGB V von den jeweiligen Leistungserbringern übersandten Dateien.

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Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Boot explodiert, weil der Verkäufer dem Käufer nicht mitteilt, dass die serienmäßige Betankungsanlage umgebaut wurde – Kammergericht, Beschluss vom 16.08.2011 – 7 U 47/11

Ist unklar, welcher Sozialversicherungsträger für das Schadensereignis zuständig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bis über die Zuständigkeit eine abschließende Klärung herbeigeführt wurde.

Der Veräußerer eines Motorbootes muss den Käufer darauf hinweisen, daß er die Betankungsanlage des Bootes so umgebaut hat, daß der Betankungsstutzen gar nicht an den Tank angeschlossen ist und daher das Benzin bei einer Betankung ungehindert in den Bootsrumpf fließen würde.

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