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Zum Urlaubsgeld im Arbeitgeberregress – AG Tübingen, Urteil vom 04.04.2019 – 9 C 876/17
2. September 2019UrteileArbeitgeberregress
Bei der Berechnung des nach § 6 EntgFG übergegangenen Urlaubsentgelts kommt es für die anteilige Berechnung nicht darauf an, ob der Urlaub vor oder nach dem Schadensereignis genommen wurde. Vielmehr ist der Betrag nur zu reduzieren, wenn ein Teil des Urlaubs nicht in Anspruch genommen wurde.
Befristet erteilte Verjährungsverzichtserklärungen, die lückenlos nacheinander vor dem jeweiligen Fristablauf erteilt bzw. verlängert wurden, führen dazu, dass die Verjährungseinrede im Prozess nach Treu und Glauben unbeachtet bleibt, auch wenn materiell-rechtlich nach §§ 195 ff. BGB Verjährung eingetreten ist und die Verjährungsverzichte den Zusatz enthalten "sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist"
Ein Dritter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn der wissentlich die Identität des Schädigers verschleiert – OLG München, Beschluss vom 28.02.2012 – 8 U 4675/11
Es stellt eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB dar, wenn der Beklagte durch vorgerichtliche und gerichtliche Äußerungen unzweifelhaft den Anschein erweckte, der Schädiger zu sein, obwohl er dies gar nicht ist und er die wahre Identität des Schädigers verheimlichen will.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2009 – Az. 9 U 56/09
19. November 2009UrteileKrankengeld
Auch bei Arbeitslosigkeit der Geschädigten besteht ein Erwerbsschaden, der nach § 116 Abs.1 SGB X auf die Krankenkasse übergehen kann, wenn die Geschädigte vor dem Unfall Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.