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Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die Krankenkasse für den Regress nach § 116 SGB X nur die aus dem gesetzlichen System der §§ 284, 301 SGB V übermittelten Daten verwenden. Für die prozessuale - und somit erst Recht die außergerichtliche - Darlegung der Krankenhausbehandlung und der Krankenhauskosten genügt daher die Vorlage des Ausdrucks gemäß § 301 SGB V. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Daten zutreffend und vollständig sind.
Zur Anwendbarkeit des § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) bei einem spielsüchtigen und sich nicht um die Kinder kümmernden Vater – OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2021 – 4 U 97/20 (veröffentlicht bei juris und beck-online)
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Verursacht der Vater einen schweren Verkehrsunfall mit, so wird der Anspruch seines Kindes gegen den Unfallgegner nicht um dessen Haftungsanteil nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld gemäß § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) gekürzt, wenn sich der Vater nur äußerst spärlich und nur auf Druck der Mutter um das Kind kümmert, das Kind im Rahmen seiner elterlichen Sorge zu Verwandten bringt und aufgrund seiner Spielsucht seine eigenen Kinder bestiehlt
Sturz im Pflegeheim – AG Schwalmstadt, Urteil vom 17.03.2017 – 8 C 429/15
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Kommt es bei einer konkreten Behandlungs- und Betreuungsmaßnahme zu einer Verletzung eines Pflegeheimbewohners, so kehrt sich nach den Grundsätzen über den sog. voll beherrschbaren Gefahrenbereich die Beweislast um, so dass sich das Pflegeheim vom Vorwurf der Pflichtverletzung zu entlasten hat.
