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Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Haftpflichtversicherung gegen die Krankenversicherung wegen Abrechnung nach einer zu hohen Schadenquote beginnt bereits mit Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte und das zugrunde liegende Geschehen bekannt war oder hätte bekannt gewesen sein müssen. Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung ist für den Verjährungsbeginn unbeachtlich.
Die Krankenkasse benötige keine Schweigepflichtsentbindung der Erben – LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – 24 S 4/16
25. Juni 2016UrteilePatientenakte,Behandlungsfehler
Ein Krankenhaus ist nicht berechtigt, die Herausgabe der Behandlungs- und Pflegeunterlagen an die einen Behandlungsfehler prüfende Krankenkasse zu verweigern, wenn diese keine Schweigepflichtsentbindungserklärung der Erben der bereits verstorbenen Versicherungsnehmerin vorlegt.
Ein psychischer Unfallschaden liegt nicht erst dann vor, wenn eine posttraumatischen Belastungsstörung gemäß der Voraussetzungen nach DMS-IV-TR bzw. ICD-10 (F43.1) vorliegt – Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2014 – 14 U 202/13
16. April 2014UrteilePosttraumatische Belastungsstörung (PTBS),Primärschaden,Spätfolgen
Der Schädiger hat für die seelisch bedingten Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Die Haftung des Schädigers beginnt nicht erst dann, wenn die medizinisch-psychologischen Voraussetzungen an eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 oder DMS-IV-TR vorliegen.