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Bei Teilungsabkommen wird nur die versicherungsrechtliche Deckung geprüft, nicht aber die Haftung. Bei Stürzen in Pflegeheimen unterfällt das Sturzereignis dem Versicherungsschutz. Auch müssen die Behandlungskosten nur glaubhaft gemacht werden, die daher einer erleichterten Beweisführung unterliegen.
Zur Anwendbarkeit des § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) bei einem spielsüchtigen und sich nicht um die Kinder kümmernden Vater – OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2021 – 4 U 97/20 (veröffentlicht bei juris und beck-online)
6. April 2021UrteileMitverschulden,§ 116 SGB X,gestörte Gesamtschuld
Verursacht der Vater einen schweren Verkehrsunfall mit, so wird der Anspruch seines Kindes gegen den Unfallgegner nicht um dessen Haftungsanteil nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld gemäß § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) gekürzt, wenn sich der Vater nur äußerst spärlich und nur auf Druck der Mutter um das Kind kümmert, das Kind im Rahmen seiner elterlichen Sorge zu Verwandten bringt und aufgrund seiner Spielsucht seine eigenen Kinder bestiehlt
Rückforderung bei Teilungsabkommen – LG Bremen, Urteil vom 04.07.2017 – 4 O 1904/16
5. September 2017UrteileTeilungsabkommen
Zahlt die Haftpflichtversicherung aufgrund eines Teilungsabkommens an einen Sozialversicherungsträger, so kann bei nachträglich erhobenen Zweifeln hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität die Zahlung nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückgefordert werden. Die Haftpflichtversicherung muss vor der Zahlung einen "Zweifelsfall" darlegen und den Kausalitätsnachweis verlangen. Mit der Zahlung erstarkt der zunächst durch das Recht aus § 3 TA bedingte Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage (§ 1 TA) zum Vollverzicht.