HINWEIS: 

Die nachfolgenden Entscheidungen des AG und LG Traunstein werden derzeit von der HUK-Coburg als Grund angeführt, um zu untermauern, dass aussergerichtlich OP-Berichte vorzulegen seien.

Diese Urteile entsprechen NICHT der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG. Die Vorlage eines OP-Berichts ist nicht Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Klage. Denn für einen schlüssigen Klagevortrag genügt bereits, dass Tatsachen vorgetragen werden, die das behauptete Recht als entstanden erscheinen lassen (zuletzt BGH v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19; BGH, Beschl. v. 26.03.2019 – VI ZR 163/17; BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 565/15). Der Ausdruck nach § 301 SGB V enthält bereits alle für die Schlüssigkeit der Klage erforderlichen Daten (Verletzung, Prozeduren, Betrag). Vielen Fachinstanzen ist diese Rechtsprechung nicht bekannt, weshalb der BGH leider auch regelmäßig hierzu entscheiden muss.

 

Die Entscheidungen als PDF finden Sie hier: Traunstein_geschwärzt

Az.:      319 C 852/20

Amtsgericht Traunstein

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit …

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht … folgendes

Anerkenntnisurteil

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 897,94 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2020 zu bezahlen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig

 Entscheidungsgründe

Unter dem 28.10.2020 wurde ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und am 30.10.2020  wurde die Klage zugestellt.

Innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist bis 28.12.2020 wurde die Klageforderung  unter Verwahrung der Kostenlast mit Schriftsatz vom 09.12.2020 anerkannt.

Es handelt sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Der von der Beklagten beauftragten … lag erst nach Klageerhebung der schon zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 23.01.2020 (Anlage K 13, Bl. 25 d.A.) anforderte OP-Bericht vor. Zur Begründung stationärer Behandlungskosten und zum Nachweis deren Schlüssigkeit ist die Vorlage des Operationsberichts unerlässlich.

Insofern hatte die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben.

gez. …. Richter am Amtsgericht

_____________________________________________________________________________________________

Landgericht Traunstein

Az. 3 T 312/21

 

In Sachen … wegen Kostenbeschwerde

erlässt das Landgericht Traunstein – 3. Zivilkammer – durch die Richterin … als Einzelrichterin am 04.05.2021 folgenden

Beschluss

  1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Traunstein vom 12.2020, Az. 319 C 852/20, wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des
  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht

Gründe

Im Anerkenntnisurteil vom 23.12.2020 (BI. 43 – 46 d. A.) nahm das Amtsgericht ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO an und verurteilte die Klägerin daher zur Kostentragung. Zur Begrün­ dung führte es aus, dass der von der Beklagten beauftragten Firma zur Abrechnungsprüfung der bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 23.01.2020 (Anlage K13) seitens der Beklagten von der Klägerin angeforderte OP-Bericht erst nach Klagezustellung vorlag. Dessen Vorlage sei zur Begründung der von der Klägerin begehrten stationären Behandlungskosten und zum Nachweis deren Schlüssigkeit jedoch unerlässlich. Mit Schreiben vom 30.12.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag (BI. 47 – 65 d. A.), legte die Klägerin sofortige Beschwerde gegen diese Kosten­ entscheidung ein. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, die Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben, da sie vorprozessual unberechtigt die Regulierung von der Vorlage des OP-Berichtes abhängig gemacht habe. Mit Beschluss vom 08.02.2021 (BI. 74 d. A.) hat das Amtsgericht der so fortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 99 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdefrist nach § 567 Abs. 1 ZPO wurde eingehalten.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat § 93 ZPO in nicht zu beanstandender Weise angewandt. Die Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Ein Anlass zur Klagerhebung liegt vor, wenn der Beklagte sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen. An einer Klageveranlassung fehlt es grundsätzlich immer dann, wenn der Beklagte weder in Verzug war, noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat. Dabei ist eine Wertungsentscheidung zu treffen, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 93 Rn. 7).

Die Beklagte hat die Leistung hinsichtlich der stationären Behandlungskosten nicht per se verweigert, sondern lediglich von der Vorlage des OP-Berichtes abhängig gemacht.

Hierzu war sie auch berechtigt. Denn wie von der Beklagten zutreffend dargestellt, sind die Anforderungen an Anspruchsgrund- und Schadensnachweis für den Rechte aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X herleitenden Sozialversicherungsträger nicht anders, insbesondere besser als für seinen Versicherungsnehmer, den unmittelbar Geschädigten. Der Aufwand des Sozialversicherungsträgers wird durch ein Haftpflichtgeschehen ausgelöst; er tritt nur infolge der Legalzession in die  Rechte des unmittelbar verletzten Versicherungsnehmers ein. Es geht also dogmatisch nicht um Aufwendungsersatz. Der Sozialversicherungsträger macht vielmehr einen auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend. Hieraus folgt zwingend, dass ihn die gleiche Darlegungs­ und Beweislast trifft wie den Geschädigten. Der Sozialversicherungsträger muss also den Strengbeweis (§ 286 ZPO) für die Verletzungen und die Unfallkausalität von Behandlungen und Arbeitsunfähigkeit führen (OLG Jena Urt. v. 15.5.2012 – 4 U 661/11, BeckRS 2012, 12085,  beck-online, m. w. Nachw.). Demnach obliegt es der Klägerin, die verfügbaren und seitens der Beklagten ja auch ausdrücklich angeforderten Behandlungsunterlagen wie eben den OP-Bericht vorzulegen, um der Beklagten eine Prüfung der geltend gemachten Forderungshöhe und deren Unfallbedingtheit zu ermöglichen. Diese Vorlage ist der Klägerin auch zumutbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den klageseits zitierten Entscheidungen. Diese betreffen vielmehr einen anderen Fall, nämlich die Frage der Erforderlichkeit der Behandlungskosten und die Tragung des diesbezüglichen Einschätzungsrisikos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich ist. Es ging um eine reine Einzelfallentscheidung.

gez. Richterin

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