HINWEIS:

Diese Entscheidung wurde uns in einem anhängigen Rechtsstreit von der Gegenseite vorgelegt. Auch sie entspricht NICHT den höchtrichterlichen Vorgaben zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, für den bereits die Vorlage des Ausrucks nach § 301 SGB V ausreicht.

Nach dieser Entscheidung könnte der Schädiger einseitig bestimmen, welche Unterlagen ihm vorprozessual vorzulegen sind. Das Gericht verkennt völlig, dass die Haftpflichtversicherung nicht einmal vortrug, weshalb sie ohne den im Prozess nachgreichten Bericht den Schaden nicht vorher habe regulieren können bzw. welche erst in dem Bericht verbriefte Erkenntnis ausschlaggebend gewesen sein soll. Ad absurdum könnte die Haftpflichtversicherung sonst auch künftig die aussergerichtliche Regulierung von der Vorlage aller Behandlungsunterlagen der vor- und nachbehandelnden Ärzte und Krankenhäuser anhängig machen.

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Aktenzeichen: 6 C 180/20

Amtsgericht Hechingen

Im Namen des Volkes

Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit …

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Hechingen durch die Richterin am Landgericht am 16.02.2021 ohnemündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.06.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 €

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig

 

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.455,60 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die klagende Krankenversicherung nimmt bei der beklagten Haftpflichtversicherung Regress für Behandlungskosten der … , die als Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall mit ei- nem bei der Beklagten versicherten PKW am 10.09.2019 verletzt und im Anschluss im Zol- lern-Alb-Klinikum Balingen behandelt wurde.

Mit Schreiben vom 30.01.2020 (Fahrtkosten Rettungswagen, K4) und 24.03.2020 (Krankenhaus, K2) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung auf. Zugleich wurde ein Auszug der polizeili- chen Ermittlungsakte überlassen. Außergerichtlich und mit der Klage wurde der sogenannte „Grouper- Ausdruck“ vom 16.04.2020 als K1 vorgelegt. Am 29.05.2020 forderte der Klägervertre- ter die Beklagte unter Fristsetzung bis 19.06.2020 erfolglos zur Zahlung auf.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 legte die Klägerin den Entlassbrief des Klinikums als Anlage K8 vor. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 gab die Beklagte daraufhin ein „sofortiges Anerkenntnis“ ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Ansprüche seien bereits mit der Klageschrift (Anlage K1- K5, insbesondere dem Grouper- Ausdruck, K1) und vorgerichtlich ausreichend belegt gewesen, weshalb ein sofortiges Anerkenntnis nicht vorliege und die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um ein sofortiges Anerkenntnis, weshalb die Kläge- rin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte.

Die Beklagte hatte zunächst unter Ankündigung des Antrages, die Klage abzuweisen, bestritten, dass die eingeklagten Kosten unfallbedingt entstanden sind. Aus den im Januar 2020 vorgelegten Unterlagen sei eine Beteiligung der behandelten Person am Unfall nicht erkennbar gewesen. Zwar habe die Klägerin auf Aufforderung am 16.04.2020 einen Auszug der Krankenakte, nicht jedoch den Entlassungsbericht des stationären Aufenthaltes übersandt. Erst mit diesem im Verfahren überlassenen habe die unfallbedingte Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen nachvollzogen werden können.

 

Entscheidungsgründe

In der Hauptsache war die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses antragsgemäß zu verur- teilen, § 307 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. Die Kosten sind danach von der Klägerin zu tra- gen, denn die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Anspruch, nachdem er schlüssig dargelegt und belegt worden ist, sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkannt.

1. Die Beklagte hat das Anerkenntnis sofort i.S.d. § 93 ZPO erklärt.

„Sofort“ setzt in der Regel voraus, dass er die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegen- über Gericht und Prozessgegner wahrnimmt (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn.12). Die Beklagte hatte zwar im Rahmen des angeordneten schriftlichen Vorverfahrens bereits Vertei- digungsbereitschaft angezeigt und in der Klageerwiderung unter Ankündigung des Klageabwei- sungsantrages den geltend gemachten Anspruch bestritten. Dies allerdings mit Verweis darauf, dass der Anspruch bei Vorlage der geforderten Befundberichte jederzeit geprüft werden solle.

Solange der Kläger sein Recht, ggf. trotz Aufforderung seitens des Beklagten, nicht substantiiert dargelegt und durch beweiskräftige Unterlagen belegt hat, kann letzterer sogar noch nach Be- weisaufnahme, ohne Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben, mit der Kostenfolge des § 93 „sofort“ anerkennen (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 24).

Das Gericht hatte mit Verfügung vom 17.11.2020 darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast bislang nicht ausreichend nachgekommen war. Als die Klägerin am 13.01.2021 den endgültigen Arztbrief des Krankenhauses als Anlage K8 vorlegte, der der Beklagten mit Verfügung vom 25.01.2021 überlassen wurde, erklärte die Beklagte unmittelbar am 03.02.2021, die Forderung anzuerkennen.

2. Die Beklagte hat auch keinen Anlass zur Klage gegeben.

Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem – geltend gemachten – Recht zu kommen. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist der Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 93 Rn. 25 f.).

Die Klage datiert auf den 14.08.2020 und ging am 19.08.2020 bei Gericht ein. Die Aufforderung der Beklagten, Behandlungsunterlagen zur Prüfung der Forderung vorzulegen, ergibt sich aus Schreiben von Februar, März und April 2020 (B 2, B 4, B 5).

Hält der Beklagte vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht schlüssig bzw. nicht nachvollziehbar, darf er nicht pauschal die Leistung verweigern, sondern hat deutlich zu machen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt; werden ihm diese vorenthal- ten, fehlt es an einem Klageanlass (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 8). Dies ist geschehen (s.o.). Behandlungsunterlagen in Form eines Arztbriefes oder Entlassberichts wurden von der Klägerin vorgerichtlich nicht vorgelegt.

Zwar war der Grouper-Ausdruck (Ausdruck der nach dem diagnose-orientierten Fallpauschalen- system computergestützt ermittelten und übermittelten Krankenhausabrechnung) als K1 bereits mit der Klage und wohl auch schon vor Einleitung des streitigen Verfahrens vorgelegt. Aus diesem ergibt sich indes nicht, wie etwa die behandelte Person, die gegenüber der Beklagten in kei- nem anderen Zusammenhang in Erscheinung trat, in ein Unfallgeschehen verwickelt war. Zudem mag er den Anspruch der Höhe nach für die einzelnen Positionen belegen, für die Haftung dem Grunde nach, d.h. etwa für die unfallbedingt eingetretene Primärverletzung, enthält er jedoch keine Anhaltspunkte.

Das Urteil finden Sie als PDF hier: Anerkenntnisurteil_AG_Hechingen

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