Verheimlicht der nach § 833 S.1 BGB in Anspruch genommene Schädiger der Krankenkasse seine Haftpflichtversicherung, verletzt er unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs eine Pflicht aus dem deliktischen Sonderrechtsverhältnis.
Teilt der Schädiger seine Haftpflichtversicherung erst nach Klageerhebung mit, dann hat der Schädiger selbst dann die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, wenn die Klage eigentlich wegen eines zwischen der klagenden Krankenkasse und seiner Haftpflichtversicherung bestehenden Teilungsabkommens von Anfang an unzulässig und begründet war und daher hätte abgewiesen werden müssen.
(veröffentlicht bei juris)
juris-Link:
http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120007850&psml=jurisw.psml&max=true
Ähnliche Artikel
Zur Schadensdarlegung durch EDV-Ausdrucke der Krankenkasse – AG Coburg, Anerkenntnisurteil vom 15.03.2021 – 17 C 3369/20
20. Mai 2021Schadensregulierung,Datenschutz,EDV-Ausdruck,SozialdatenUrteile
Für die Schadensdarlegung existierten keine weiteren als die EDV-Daten des Sozialversicherungsträgers. Die tatsächliche medizinische Notwendigkeit einer aufgrund der im SGB V geregelten Sozialleistungen erfolgten Leistung ist im Rahmen eines Regressanspruchs eines nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangen Anspruchs nicht mehr zu überprüfen.
LG Stuttgart, Urteil vom 5. März 2010 – Az. 27 O 329/09
5. März 2010Abfindung,ArbeitgeberregressUrteile
Ein Abfindungsvergleich zwischen Schädiger und Geschädigtem ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Urteilsaussprüchen sachgerecht nur so auszulegen, daß er keine Ansprüche abschneidet, die auf Dritte, insbesondere gemäß § 6 EntgeltfortzahlungsG auf den Arbeitgeber des Geschädigten übergehen.
Kammergericht, Urteil vom 21. November 2008 – Az. 7 U 47/08
Wird ein Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt, muss der Auftraggeber in der Lage sein, die Arbeiten zu bezahlen.
