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Zur Auslegung von Abfindungsvergleichen zulasten des Arbeitgebers – LG Tübingen, Urteil vom 11.07.2019 – 2 O 420/18
7. April 2020UrteileArbeitgeberregress,Schadensregulierung,Abfindung
Schließt das Unfallopfer mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung infolge des Unfalls eine Abfindungsvereinbarung, so wird damit nicht der Forderungsübergang auf den Arbeitgeber gemäß § 6 EFZG abgeschnitten. Der Arbeitgeber kann daher vom Schädiger Ersatz auch für die die nach Abschluss der Vereinbarung geleistete Entgeltfortzahlung verlangen.
Der Fahrzeughalter haftet, auch wenn die Insassen verschweigen, wer Fahrer war – OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 – 7 U 960/15
Verschweigen bei einem Verkehrsunfall die Fahrzeuginsassen die Identität des Fahrers, so haftet der Fahrzeughalter trotzdem gemäß § 7 Abs.1 StVG. Der Fahrzeughalter muss die Haftungsausschlüsse gemäss § 8 Nr. 2 StVG und § 7 Abs. 3 S. 1 StVG beweisen.
Ein Dritter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn der wissentlich die Identität des Schädigers verschleiert – OLG München, Beschluss vom 28.02.2012 – 8 U 4675/11
Es stellt eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB dar, wenn der Beklagte durch vorgerichtliche und gerichtliche Äußerungen unzweifelhaft den Anschein erweckte, der Schädiger zu sein, obwohl er dies gar nicht ist und er die wahre Identität des Schädigers verheimlichen will.