Leitsatz

1. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen sind, ist stets maßgeblich, dass die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden. Dabei dürfen auch nicht die schützenswerten Interessen des Klägers unberücksichtigt bleiben, die dadurch berührt sein können, dass der Prozessstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann.

2. An dem danach erforderlichen tatsächlichen und rechtlich engen Zusammenhang zwischen dem Drittwiderklagebegehren und dem Streitgegenstand der Klage fehlt es, wenn die drittwiderklagend geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche und die Klageforderung zwar denselben Lebenssachverhalt bzw. denselben Vorfall betreffen und die beiderseitigen Ansprüche in gleicher Weise festgestellt werden müssen, die Ansprüche in rechtlicher Hinsicht aber auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen basieren.

3. Der Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage steht zudem entgegen, dass es nicht mit prozessökonomischen Erwägungen zu vereinbaren ist, den Rechtsstreit einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den Schädiger auf Erstattung von Behandlungskosten im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang mit der Klärung von Fragen zu belasten, die für etwaige Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger von Belang sind.

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

16.5.2018


Anmerkung zu

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.12.2017 – Aktenzeichen 21 O 300/17


Quelle


Fundstelle

jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 10/2018, Anm. 2


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2018 Anm. 2

Ähnliche Artikel

Arzthaftung und Verjährung: Zurechnung medizinischen Fachwissens innerhalb einer Anwaltskanzlei? Prelinger, jurisPR-MedizinR 11/2021 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17)

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.

Weiterlesen

Kein Ausschluss des Kausalzusammenhangs durch Vorschäden in der privaten Unfallversicherung – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 2/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14)

Körperliche Vorschäden schließen in der privaten Unfallversicherung die Leistungspflicht des Versicherers nicht aus. Sie sind allenfalls bei der Höhe der Versicherungsleistung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14).

Weiterlesen

Vollumfängliche Haftung für Pflegekosten bei Verschlimmerung von Vorschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 24/2012, Anm. 2 (Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 5 O 228/10)

Verschlechtert sich bei einer bereits gesundheitlich beeinträchtigten Person durch ein Schadensereignis der Vorschaden, ist es problematisch, ob die hierdurch mitverursachten Pflegekosten quotal entsprechend dem Anteil des Schadensereignisses an der Pflegebedürftigkeit aufzuteilen oder ob dem Schädiger sämtliche Kosten zuzurechnen sind.

Weiterlesen