17. Herbsttagung Medizinrecht der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (vom 13. bis 14. Oktober 2017 in Berlin)

Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht

Referent: Rechtsanwalt Prelinger, Berlin, Fachanwalt für Medizin-, Verkehrs- und Versicherungsrecht

Thema: Voll beherrschbarer Gefahrenbereich, § 630h Abs. 1 BGB

I. Historie

1. Urteil des BGH vom 18.12.1990 – VI ZR 169/90

Verliert ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Gleichgewicht und stürzt, ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

16.10.2017

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Zur Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen in der außergerichtlichen Schadensregulierung – Prelinger, jurisPR-VerkR 16/2021, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2021 – 22 U 15/21)

Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren grundsätzlich erst mit dem Stammrecht, soweit sie nicht bereits gemäß § 197 Abs. 2 BGB tituliert sind. Dieses war Intention des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsreformgesetz 2001 ausdrücklich klarstellte, dass die bis dahin geltende Trennung vom Stammrecht aufgehoben wird.

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Zivilrechtlicher Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 9/2016, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014 – 12 U 79/14)

Die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bindet den nach § 110 SGB VII regresspflichtigen Arbeitskollegen sowie die ebenfalls haftende Kfz-Haftpflichtversicherung nur, wenn sie nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verfahren beteiligt waren. Für den Regress des Unfallversicherungsträgers kommt es auf diese den Interessen des Geschädigten folgende Bindung aber auch nicht an, so dass der Prozess nicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist, soweit sich der Schädiger zu seinen Gunsten nur auf die Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII beruft. Das Zivilgericht hat dann ausnahmsweise das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes selbstständig zu prüfen (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/14).

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Sind aufgrund eines Unfalls Verletzungen festgestellt, ist für die Feststellung der weiteren (sekundären) daraus entstehenden Gesundheitsschäden das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO anwendbar – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 9/2014, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10)

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