Beim Übergang gemäß § 116 SGB X kommt es auf den Anspruch an, wie er in Person des Geschädigten entsteht. Das gilt nicht für die Schadenshöhe, dader Forderungsübergang bereits nach einer logischen Sekunde nur dem Grunde nacherfolgt . Die Behandlungskosten entstehen danach. Die §§ 412, 404 BGB greifen nicht für die Schadenshöhe. Die Behandlungen müssen durch die vorfallsbedingten Gesundheitsschäden verursacht worden sein (haftungsausfüllende Kausalität), die regressierbaren Kosten entstehen aber nach sozialrechtlicher Maßgabe. Die Krankenkasse fängt die Behandlungskosten auf, so dass die nicht den Geschädigten treffen.
Die Behandlungskosten stellen stets einen sachlich kongruenten Schaden dar.
Die Schadenshöhe richtet sich nach dem Geldbetrag, den die Krankenkasse an ihre jeweiligen Leistungserbringer entrichtete. Dabei sind die geringen Prüf- und Einwirkungsmöglichkeiten der Krankenkasse zu beachten (subjektsbezogene Schadensbetrachtung). Wenn Abrechnungsfehler äußerlich nicht erkennbar sind, muss dies vom Schädiger hingenommen werden.
Die sozialrechtlichen Gesundheitsdaten genügen zum Nachweis der Schadenshöhe.
Eine Schadensminderungspflicht der Krankenkasse besteht nicht. Auch besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers.
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
8. Mai 2024
Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juli 2023, Az. 9 U 125/22
Quelle
Fundstelle
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht NZV 2024, 232-244
Zitiervorschlag
Prelinger NZV 2024, 232 ff.
Ähnliche Artikel
Bestimmt jetzt allein der Schädiger, welche Unterlagen vorprozessual erforderlich sind? – AG Hechingen, Urteil vom 16.02.2021 – 6 C 180/20
11. September 2021Beweisrecht,Datenschutz,EDV-Ausdruck,Sozialdaten,SchadensregulierungUrteile,Allgemein
Die Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung kann nicht davon abhängen, dass diese nach Belieben vorgerichtlich Unterlagen fordert und dann nach Klageerhebung bei Nachreichung von Unterlagen den Klageanspruch sofort anerkennt. Die Haftpflichtversicherung muss detailiert und sachlich nachvollziehbar darlegen, aufgrund welcher genauen Umstände sie den Schaden nicht vorgerichtlich regulieren konnte.
Voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsfehlern während der OP – Prelinger, jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4 (Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – VI ZR 529/16)
1. November 2018Verbrennung,voll beherrschbarer Gefahrenbereich,Behandlungsfehler,Lagerungsschaden,BeweislastumkehrAufsätze
Es handelt es sich um ein für die Behandlungsseite voll beherrschbares Risiko, wenn der Patient auf einer Unterlage gelagert wird, die während des operativen Eingriffs einen Stromfluss ermöglicht, der zu Verbrennungen führt. Damit kehrt sich wie grundsätzlich bei Lagerungsschäden die Beweislast nach § 630h Abs. 1 BGB um, so dass nicht der Patient den Behandlungsfehler zu beweisen, sondern der Arzt sich zu entlasten hat (BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - VI ZR 529/16)
Verjährungsbeginn bei Behandlungsfehlern – Prelinger – jurisPR-MedizinR 12/2017 Anm. 2 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 8.11.2016 – VI ZR 594/15)
1. Januar 2018Verjährungshemmung,Verjährung,Aufklärungsfehler,Verhandlungen,Behandlungsfehler,PatientenakteAufsätze
Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderer Zeit verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen. Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zugrunde. Dies kann auch zu unterschiedlichen Verjährungsfristen führen (BGH, Urteil vom 8.11.2016- VI ZR 594/15).
