Voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsfehlern während OP

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

25.10.2018


Anmerkung zu


Quelle


Normen

§ 286 ZPO, Art 2 GG, Art 20 GG, § 630h BGB, § 282 BGB a.F., Art. 103 Abs. 1 GG


Fundstelle

jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizin­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4

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Auch wenn die Versicherung nicht ihre Informationspflichten aus § 7 Absatz 1 Satz 1 VVG erfüllt kann ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande kommen. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Zugang der geschuldeten Informationen. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bei Kenntnis der Informationen den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 28.6.2017 - IV ZR 440/14)

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