Voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsfehlern während OP
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
25.10.2018
Anmerkung zu
Quelle
Normen
§ 286 ZPO, Art 2 GG, Art 20 GG, § 630h BGB, § 282 BGB a.F., Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle
jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4
Herausgeber
Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4
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11. August 2017VersicherungsrechtAufsätze
Auch wenn die Versicherung nicht ihre Informationspflichten aus § 7 Absatz 1 Satz 1 VVG erfüllt kann ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande kommen. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Zugang der geschuldeten Informationen. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bei Kenntnis der Informationen den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 28.6.2017 - IV ZR 440/14)
Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht erhobenen Beweises – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 16/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 – 4 U 1078/15)
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Erhebt das Gericht nur selektiv einen Teil der angebotenen Beweise und misst es aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses weiteren Beweisantritten keine Bedeutung mehr zu, stellt dies eine unzulässige Beweisantizipation dar, die gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Hat das Gericht auch hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Agoraphobie die angebotene Beweise nicht erhoben, beruht auch dieses auf einem Verfahrensfehler (OLG Nürnberg, Urteil vom 3.2.2016, Az. 4 U 1078/15).
Sind aufgrund eines Unfalls Verletzungen festgestellt, ist für die Feststellung der weiteren (sekundären) daraus entstehenden Gesundheitsschäden das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO anwendbar – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 9/2014, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10)
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Der Geschädigte hat die Primärverletzung unter den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen, während für Sekundärverletzungen das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt, für das bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Daher kommt prozessual der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob eine Primär- oder eine Sekundärverletzung festzustellen ist.
