Voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsfehlern während OP
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
25.10.2018
Anmerkung zu
Quelle
Normen
§ 286 ZPO, Art 2 GG, Art 20 GG, § 630h BGB, § 282 BGB a.F., Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle
jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4
Herausgeber
Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4
Ähnliche Artikel
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehung erheblicher Beweisanträge – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 1/2020, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.05.2019 – VI ZR 328/18)
1. März 2020AufsätzePrimärschaden,rechtliches Gehör,Vorschaden,Betrieb,Beweisrecht
Wie im Versicherungs- und Arzthaftungsprozess braucht sich der Anspruchsteller auch im Verkehrsunfallprozess kein medizinisches Fachwissen anzueignen, um seine Gesundheitsschäden und die Kausalzusammenhänge im Klageverfahren darzulegen.
Mitwirkungspflicht des Geschädigten im Regressprozess der Krankenkasse – Prelinger, jurisPR-MedizinR 5/2015, Anm. 6 (Anmerkung zu OLG Bremen, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14)
28. Mai 2015AufsätzeSpätfolgen,Vorschaden,Beweisrecht
Eine gesetzliche Krankenversicherung machte auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers geltend. Dieser wurde bei einem Schadensereignis am 30.06.2001 verletzt. Dabei erlitt er einen Beckenschaufelbruch, eine Darmruptur, eine Bauchverletzung und eine Milzruptur. Bereits vor dem Unfall besaß er eine problematische Lebensgeschichte, in der auch Alkohol- und Drogenmissbrauch vorkamen. Zudem wurde er 2003 bei einem weiteren Unfall verletzt.
Schadensregulierung für mehrere Geschädigte – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 7/2013, Anm. 3 (Anmerkung zu AG Mülheim, Urteil vom 20.04.2012 – 23 C 1958/11)
Die Betriebshaftpflichtbedingungen für Reiseveranstalter sind so konzipiert, dass sie als Versicherungsnehmer Reiseveranstalter erfassen, die in der Rechtsform einer juristischen Person handeln. Solche Reiseveranstalter bedienen sich vor Ort Dritter als „Leistungsträger“, um die Reiseleistungen zu erbringen, insbesondere die Reiseteilnehmer zu befördern. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch bei dem Reiseveranstalter um eine natürliche Person. Der Reiseveranstalter organisierte Motorradreisen in Südafrika und begleitete sie auch selbst.