Hat eine Haftpflichtversicherung einen Schadensfall mit einer zu hohen Haftungsquote bedient und sind ihr sonst alle relevanten Umstände des Schadensfalles bekannt, beginnt die Verjährungsfrist ihres Rückforderungsanspruchs sogleich mit Schluss des Jahres, in dem sie die Zahlung erbrachte (Landgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 72 O 3/16).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
26.7.2017
Anmerkung zu
Landgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 72 O 3/16
Quelle
Normen
§ 116 SGB X, § 195 BGB, § 199 BGB, § 812 BGB
Fundstelle
jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 16/2017 Anm. 2
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 16/2017 Anm. 2
Ähnliche Artikel
Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei sekundären Gesundheitsschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2019 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17 )
1. Juli 2019Betrieb,PrimärschadenAufsätze
Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine unmittelbar bei dem Unfall eingetretene Verletzung (Primärverletzung) weitere sekundäre Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte. Werden daneben weitere Primärverletzungen geltend gemacht, müssen diese jeweils im Beweismaß des § 286 ZPO festgestellt werden. Es genügt nicht, dass nur eine einzige Primärverletzung nachgewiesen werden kann (BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17).
Voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsfehlern während der OP – Prelinger, jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4 (Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – VI ZR 529/16)
1. November 2018voll beherrschbarer Gefahrenbereich,Behandlungsfehler,Lagerungsschaden,Beweislastumkehr,VerbrennungAufsätze
Es handelt es sich um ein für die Behandlungsseite voll beherrschbares Risiko, wenn der Patient auf einer Unterlage gelagert wird, die während des operativen Eingriffs einen Stromfluss ermöglicht, der zu Verbrennungen führt. Damit kehrt sich wie grundsätzlich bei Lagerungsschäden die Beweislast nach § 630h Abs. 1 BGB um, so dass nicht der Patient den Behandlungsfehler zu beweisen, sondern der Arzt sich zu entlasten hat (BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - VI ZR 529/16)
Sind aufgrund eines Unfalls Verletzungen festgestellt, ist für die Feststellung der weiteren (sekundären) daraus entstehenden Gesundheitsschäden das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO anwendbar – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 9/2014, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10)
7. Mai 2014Verjährung,Primärschaden,Vorschaden,BeweisrechtAufsätze
Der Geschädigte hat die Primärverletzung unter den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen, während für Sekundärverletzungen das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt, für das bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Daher kommt prozessual der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob eine Primär- oder eine Sekundärverletzung festzustellen ist.
