Quotenvorrecht eines Sozialversicherungsträgers gegenüber einem anderen
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
22.05.2013
Anmerkung zu
OLG Celle, Urteil vom 9.1.2013, Aktenzeichen 14 U 28/12
Quelle
Normen
§ 428 BGB, § 116 SGB 10
Fundstelle
jurisPR-VerkR 10/2013 Anm. 3
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2013 Anm. 3
Ähnliche Artikel
Betriebliche Ergebnisbeteiligung eines Arbeitnehmers als Schaden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 10/2017, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16)
3. Mai 2017AufsätzeArbeitgeberregress
Eine betriebliche Ergebnisbeteiligung und ein Sonderbonus stellen einen ersatzfähigen normativen Schaden des Arbeitsgebers dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 40/16).
Betriebshaftpflichtversicherung eines Reiseveranstalters: Auslegung einer Klausel über Versicherungsschutz für den Betrieb von Kraftfahrzeugen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 4/2016, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 – 9 U 16/15)
24. Februar 2016AufsätzeVersicherungsrecht,Deckungsklage
Die Betriebshaftpflichtbedingungen für Reiseveranstalter sind so konzipiert, dass sie als Versicherungsnehmer Reiseveranstalter erfassen, die in der Rechtsform einer juristischen Person handeln. Solche Reiseveranstalter bedienen sich vor Ort Dritter als „Leistungsträger“, um die Reiseleistungen zu erbringen, insbesondere die Reiseteilnehmer zu befördern. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch bei dem Reiseveranstalter um eine natürliche Person. Der Reiseveranstalter organisierte Motorradreisen in Südafrika und begleitete sie auch selbst.
Priorität der Leistungsklage? – Feststellungsklage bereits zulässig bei Möglichkeit von Folgeschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 11/2015, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 – 22 U 175/13)
3. Juni 2015AufsätzeSpätfolgen
Wird der Geschädigte durch ein Schadensereignis verletzt, erfolgt die prozessuale Geltendmachung regelmäßig dergestalt, dass der Geschädigte entweder allgemeine Feststellungsklage oder aber eine Leistungsklage mit einem zusätzlichen Feststellungsantrag erhebt. Hierbei stellt sich jeweils die Frage, ob bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung alle bis dahin bezifferbaren Schadensposten beziffert werden müssen.