Mitwirkungspflicht des Geschädigten im Regressprozess der Krankenkasse: Untersuchung=Nein / Zeuge=Ja
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
28.05.2015
Anmerkung zu
OLG Bremen 1. Zivilsenat, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14
Quelle
Normen
§ 116 SGB 10, § 295 ZPO, § 384 ZPO, § 287 ZPO, § 256 ZPO, § 538 ZPO
Fundstelle
jurisPR-MedizinR 5/2015 Anm. 6
Herausgeber
Prof. Dr. Peter Schimikowski, TH Köln, Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-MedizinR 5/2015 Anm. 6
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Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
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