Bedingte und betagte Reche schließen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nicht aus. Daher kann auch der Arbeitgeber Feststellungsklage hinsichtlich noch nicht nach § 6 EntgFG auf ihn übergegangener Schadensersatzansprüche erheben, soweit Folgeschäden bzw. eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entfernt möglich sind
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
1.4.2019
Anmerkung zu
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2018 – 9 U 76/18
Anmerkung zu
Artikel in juris öffnen https://www.juris.de/perma?d=jpr-NLVK000006319
Quelle
Artikel in juris öffnen https://www.juris.de/perma?d=jpr-NLVK000003419
Fundstelle
jurisPR-VerkR 6/2019 Anm. 4
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2018 Anm. 2
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7. März 2025Datenschutz,EDV-Ausdruck,Schadensregulierung,BeweisrechtAufsätze,Allgemein
Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.
Tagungsvorträge »Aktuelle relevante Rechtsprechung zum Bereich § 116 SGB X« sowie »Gesundheitsschäden, Vorschäden und Zweifelsfälle bei Teilungsabkommen« (Gesundheitsforen Leipzig, 6. Oktober 2020)
11. Oktober 2020Vorschaden,Betrieb,Zweifelsfall TA,Primärschaden,TeilungsabkommenAufsätze,Vorträge
Rechtlich sind für das Einnahmemanagement die Neufassung des § 116 Abs. 6 SGB X, die Entscheidung des BGH zu Az. VI ZR 435/19, die Entscheidung des Kammergerichts zu Az. 20 U 53/19 und das Urteil des LG München II zu Az. 11 O 2462/18 relevant.
Der zweite Vortrag umfasste die Besonderheiten von Teilungsabkommen. Bei Teilungsabkommen wird kein Gesundheitsschaden geprüft, so dass Vorschäden unbeachtlich sind und solche auch keinen Zweifelsfall begründen.
Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei sekundären Gesundheitsschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2019 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17 )
1. Juli 2019Betrieb,PrimärschadenAufsätze
Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine unmittelbar bei dem Unfall eingetretene Verletzung (Primärverletzung) weitere sekundäre Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte. Werden daneben weitere Primärverletzungen geltend gemacht, müssen diese jeweils im Beweismaß des § 286 ZPO festgestellt werden. Es genügt nicht, dass nur eine einzige Primärverletzung nachgewiesen werden kann (BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17).
