Arzthaftung: Verjährungsbeginn bei Überlassung unvollständiger Patientenakte
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
03.03.2016
Anmerkung zu
OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.09.2015 – 5 U 403/15
Quelle
Normen
§ 286 ZPO, § 167 ZPO, § 203 BGB, § 199 BGB, § 256 ZPO, § 630g BGB, § 275 SGB 5, § 401 BGB, § 412 BGB, § 116 SGB 10, § 932 BGB
Fundstelle
jurisPR-MedizinR 2/2016 Anm. 5
Herausgeber
Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-MedizinR 2/2016 Anm. 5
Ähnliche Artikel
Teilungsabkommen in der Regulierungspraxis zwischen SVT und Haftpflichtversicherern (Prelinger, VersR 2021, S. 12 ff.)
6. Januar 2021Betrieb,§ 116 SGB X,Teilungsabkommen,Verjährung,Versicherungsrecht,Schadensregulierung,Zweifelsfall TAAufsätze
Bei Teilungsabkommen ist die Kausalität zwischen versichertem Risiko und dem Schadensereignis zu prüfen. Ist das Schadensereignis versichert, greift der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage, der auch den Gesundheitsschaden umfasst.
Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehung erheblicher Beweisanträge – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 1/2020, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.05.2019 – VI ZR 328/18)
1. März 2020Primärschaden,rechtliches Gehör,Vorschaden,Betrieb,BeweisrechtAufsätze
Wie im Versicherungs- und Arzthaftungsprozess braucht sich der Anspruchsteller auch im Verkehrsunfallprozess kein medizinisches Fachwissen anzueignen, um seine Gesundheitsschäden und die Kausalzusammenhänge im Klageverfahren darzulegen.
Priorität der Leistungsklage? – Feststellungsklage bereits zulässig bei Möglichkeit von Folgeschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 11/2015, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 – 22 U 175/13)
3. Juni 2015SpätfolgenAufsätze
Wird der Geschädigte durch ein Schadensereignis verletzt, erfolgt die prozessuale Geltendmachung regelmäßig dergestalt, dass der Geschädigte entweder allgemeine Feststellungsklage oder aber eine Leistungsklage mit einem zusätzlichen Feststellungsantrag erhebt. Hierbei stellt sich jeweils die Frage, ob bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung alle bis dahin bezifferbaren Schadensposten beziffert werden müssen.
