Nichttragen eines Fahrradhelms als Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr begründet im Falle eines Unfalls mit sturzbedingten – typischen – Kopfverletzungen Mitverschulden
Normen
§ 7 StVG, § 18 StVG, § 115 VVG, § 14 StVO, § 9 StVG, § 254 BGB, § 827 BGB, § 828 BGB, § 21a StVO, Art 20 GG, § 286 ZPO
Fundstelle
jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 2
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 2
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
23.10.2013
Anmerkung zu
OLG Schleswig 7. Zivilsenat, Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12
Quelle
Normen
§ 7 StVG, § 18 StVG, § 115 VVG, § 14 StVO, § 9 StVG, § 254 BGB, § 827 BGB, § 828 BGB, § 21a StVO, Art 20 GG, § 286 ZPO
Fundstelle
jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 2
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 2
Ähnliche Artikel
Erhebung einer Klage auf Feststellung künftiger, noch nicht nach § 6 EntgFG übergegangener Schadensersatzansprüche – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 10/2018 Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2018 – 9 U 76/18)
1. April 2019Spätfolgen,ArbeitgeberregressAufsätze
Besteht die entfernte Möglichkeit, dass der geschädigte Arbeitnehmer auch künftige aufgrund den Unfalls arbeitsunfähig wird und daher der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten hat, so kann der Arbeitgeber im Schadensersatzprozess auch sogleich die Eintrittspflicht des Schädigers für die künftigen Arbeitsunfähigkeitszeiten feststellen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage besteht, auch wenn die künftigen Ansprüche noch nicht auf den Arbeitgeber nach § 6 EntgFG übergegangen sind.
Zivilrechtlicher Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 9/2016, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014 – 12 U 79/14)
4. Oktober 2016Mitverschulden,gesetzliche UnfallversicherungAufsätze
Die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bindet den nach § 110 SGB VII regresspflichtigen Arbeitskollegen sowie die ebenfalls haftende Kfz-Haftpflichtversicherung nur, wenn sie nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verfahren beteiligt waren. Für den Regress des Unfallversicherungsträgers kommt es auf diese den Interessen des Geschädigten folgende Bindung aber auch nicht an, so dass der Prozess nicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist, soweit sich der Schädiger zu seinen Gunsten nur auf die Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII beruft. Das Zivilgericht hat dann ausnahmsweise das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes selbstständig zu prüfen (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/14).
Schadensregulierung für mehrere Geschädigte – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 7/2013, Anm. 3 (Anmerkung zu AG Mülheim, Urteil vom 20.04.2012 – 23 C 1958/11)
Die Betriebshaftpflichtbedingungen für Reiseveranstalter sind so konzipiert, dass sie als Versicherungsnehmer Reiseveranstalter erfassen, die in der Rechtsform einer juristischen Person handeln. Solche Reiseveranstalter bedienen sich vor Ort Dritter als „Leistungsträger“, um die Reiseleistungen zu erbringen, insbesondere die Reiseteilnehmer zu befördern. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch bei dem Reiseveranstalter um eine natürliche Person. Der Reiseveranstalter organisierte Motorradreisen in Südafrika und begleitete sie auch selbst.
