Mitwirkungspflicht des Geschädigten im Regressprozess der Krankenkasse: Untersuchung=Nein / Zeuge=Ja
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
28.05.2015
Anmerkung zu
OLG Bremen 1. Zivilsenat, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14
Quelle
Normen
§ 116 SGB 10, § 295 ZPO, § 384 ZPO, § 287 ZPO, § 256 ZPO, § 538 ZPO
Fundstelle
jurisPR-MedizinR 5/2015 Anm. 6
Herausgeber
Prof. Dr. Peter Schimikowski, TH Köln, Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-MedizinR 5/2015 Anm. 6
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Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
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