Beim Übergang gemäß § 116 SGB X kommt es auf den Anspruch an, wie er in Person des Geschädigten entsteht. Das gilt nicht für die Schadenshöhe, dader Forderungsübergang bereits nach einer logischen Sekunde nur dem Grunde nacherfolgt . Die Behandlungskosten entstehen danach. Die §§ 412, 404 BGB greifen nicht für die Schadenshöhe. Die Behandlungen müssen durch die vorfallsbedingten Gesundheitsschäden verursacht worden sein (haftungsausfüllende Kausalität), die regressierbaren Kosten entstehen aber nach sozialrechtlicher Maßgabe. Die Krankenkasse fängt die Behandlungskosten auf, so dass die nicht den Geschädigten treffen.
Die Behandlungskosten stellen stets einen sachlich kongruenten Schaden dar.
Die Schadenshöhe richtet sich nach dem Geldbetrag, den die Krankenkasse an ihre jeweiligen Leistungserbringer entrichtete. Dabei sind die geringen Prüf- und Einwirkungsmöglichkeiten der Krankenkasse zu beachten (subjektsbezogene Schadensbetrachtung). Wenn Abrechnungsfehler äußerlich nicht erkennbar sind, muss dies vom Schädiger hingenommen werden.
Die sozialrechtlichen Gesundheitsdaten genügen zum Nachweis der Schadenshöhe.
Eine Schadensminderungspflicht der Krankenkasse besteht nicht. Auch besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers.
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
8. Mai 2024
Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juli 2023, Az. 9 U 125/22
Quelle
Fundstelle
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht NZV 2024, 232-244
Zitiervorschlag
Prelinger NZV 2024, 232 ff.
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