Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren grundsätzlich erst mit dem Stammrecht, soweit sie nicht bereits gemäß § 197 Abs. 2 BGB tituliert sind.

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Problemstellung

Regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z.B. Krankengeld, Pflegegeld, Verletztengeld, Entgeltfortzahlung) stellen einen Teil der vom Schädiger zu ersetzenden Schadenspositionen dar. Zuweilen kommt es vor, dass bei der außergerichtlichen Schadensregulierung einzelne regelmäßig wiederkehrende Leistungen erst nach Jahren abgerechnet werden, z.B. weil sie übersehen oder nicht dem Schadensereignis zugeordnet wurden.

Auch wenn das Stammrecht dann noch nicht verjährt ist, weil jahrelang vorbehaltslos weitere Schadensabrechnungen bezahlt wurden und damit jeweils die Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB eintrat, wird in Anlehnung an die bis zum 31.12.2001 geltende Fassung des § 197 BGB a.F. oftmals von den Haftpflichtversicherungen in der außergerichtlichen Schadensregulierung hinsichtlich der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die Verjährungseinrede erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, die mit der Schuldrechtsreform ab dem 01.01.2002 geltende Neufassung des § 197 Abs. 2 BGB treffe nur eine Aussage für die Zeit ab Rechtskraft und habe ansonsten die alte Regelung, insbesondere die Trennung zwischen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und Stammrecht sowie den sonstigen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Schadenspositionen, nicht abändern wollen. Daher beziehe sich das mit der vorbehaltslosen Zahlung einhergehende Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur auf das Stammrecht und die aus diesem fließenden Einzelansprüche, nicht aber auf die hiervon zu unterscheidenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

Dass diese Auffassung nicht zutrifft, wird nicht nur aus dem klaren Wortlaut des § 197 Abs. 2 BGB, sondern auch aus den Motiven des Gesetzgebers zur Neuregelung der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen deutlich (BT-​Drs. 14/6040 vom 14.05.2001).

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die klagende Pflegeversicherung macht gegen die Kfz-​Haftpflichtversicherung des Schädigers nach § 116 SGB X auf sie übergegangene Ansprüche eines bei ihr gesetzlich pflegeversicherten Geschädigten geltend, der 2005 durch einen Verkehrsunfall verletzt und dadurch zum Pflegefall wurde. Die Klägerin erbrachte seit dem Unfall regelmäßig Ersatzleistungen an den Geschädigten. Im Zeitraum von 2008 bis 2017 erfolgten jährlich insgesamt 13 vorbehaltslose Zahlungen der Beklagten auf Schadensabrechnungen der Klägerin hinsichtlich einzelner Pflegekosten. Auch für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 erbrachte sie Leistungen in Form von Pflegegeld, das aber seinerzeit übersehen wurde. Daher forderte die Klägerin die Beklagte 2018 erfolglos zur Zahlung auf. Die Beklagte berief sich auf Verjährung, da es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handle.

Bereits erstinstanzlich erkannte das LG Darmstadt mit Urteil vom 26.11.2020 (27 O 28/20), dass dann, wenn der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten erfüllt, eine Leistung auf den Gesamtanspruch erfolge, durch die dessen Verjährung gemäß § 212 BGB neu beginnt. Denn über den Einzelansprüchen stehe der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen. Hierdurch erwecke der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen. Der BGH habe mit Urteil vom 02.12.2008 (VI ZR 312/07) klargestellt, dass nicht nur die Verjährung hinsichtlich des Stammrechts unterbrochen wird, sondern auch für die wiederkehrenden Leistungen.

Auch das OLG Frankfurt folgte im Berufungsverfahren dieser Auffassung. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Verjährung durch die regelmäßigen und vorbehaltslosen Einzelzahlungen der Beklagten für den gesamten Schaden immer wieder neu begonnen hat und deshalb auch die Pflegeversicherungsleistungen aus den Jahren 2009 bis 2014, obgleich erst im Jahr 2018 geltend gemacht, noch verlangt werden können. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB entspreche wörtlich dem alten § 208 BGB a.F. Statt des Begriffs „Unterbrechung“ habe der Gesetzgeber aber die treffendere Formulierung „Neubeginn“ gewählt. Danach beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch „durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkannt“ hat. Ein solches tatsächliches Anerkenntnis sei aber insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatzleistungen erbringen.

Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt, liege ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liege darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen wird (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu beginnt (§ 208 BGB a.F.), denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen. Hierdurch erwecke nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen Ersatz leisten zu wollen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.

Die Berufung wurde daher zurückgenommen.

Kontext der Entscheidung

Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmalig, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Der Anspruch muss seine charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung haben und von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet sein, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Vom Rechtsgrund der Leistung hängt ihre Beurteilung nicht ab (BGH, Beschl. v. 18.10.2005 – VI ZR 312/04; BGH, Urt. v. 19.12.2000 – X ZR 128/99; OLG Oldenburg, Urt. v. 28.08.2018 – 2 U 66/18). Im Regress des Sozialversicherungsträgers gehören hierzu u.a. das Krankengeld und das Pflegegeld.

Außerhalb der Voraussetzungen des § 197 Abs. 2 BGB, also solange kein rechtskräftiges Urteil oder ein Prozessvergleich vorliegt, verjähren die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen genauso wie sonstige Schadenspositionen und das Stammrecht. Der BGH erkannte nämlich für den Fall, dass der Schuldner auf einzelne Schadenspositionen vorbehaltslose Zahlungen leistet und es daher zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt, dass der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt (BGH, Urt. v. 02.12.2008 – VI ZR 312/07; BGH, Urt. v. 03.10.1967 – VI ZR 7/66; BGH v. 12.07.1960 – VI ZR 92/59). Daher liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liege darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen wird (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu beginnt (§ 212 BGB n.F.), denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen. Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen Ersatz leisten zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.

Dies hat zur Folge, dass bei einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (n.F.) infolge vorbehaltsloser Zahlung auch noch sämtliche Schadenspositionen „mitgenommen“ werden, die noch nicht abgerechnet wurden, also auch regelmäßig wiederkehrende Leistungen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2008 (VI ZR 312/07) vermutlich aufgrund des klaren und unmissverständlichen Wortlauts des seit dem 01.01.2002 geltenden § 197 Abs. 2 BGB, richtigerweise auch gar kein Problem darin gesehen, dass die Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistungen nur dann noch eine Rolle spielt, wenn ein Fall des § 197 Abs. 1 Nr. 3-​5 BGB vorliegt, also insbesondere ein rechtskräftiges Urteil oder ein Prozessvergleich vorliegen, vorher aber nicht (vgl. dazu auch Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB, 9. Aufl., Stand 01.05.2020, § 197 Rn. 53).

Gleichwohl ist in der außergerichtlichen Schadensregulierung immer wieder festzustellen, dass viele Haftpflichtversicherungen in Anlehnung an das alte Recht behaupten, auch die neue Regelung des § 197 Abs. 2 BGB treffe keine Aussage zur Rechtslage vor rechtskräftiger Feststellung der Ansprüche. § 197 Abs. 2 BGB enthalte nur für titulierte Ansprüche eine Klarstellung und beschränke diesen allgemein anerkannten Grundsatz nicht (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl., 2020, Rn. 783, Fn. 2437). Hinsichtlich der Abgrenzung des Stammrechts von den wiederkehrenden Leistungen habe sich mit der Schuldrechtsreform nichts geändert, es werde bei der Verjährung weiterhin – auch außergerichtlich – zwischen Stammrecht und regelmäßig wiederkehrenden Leistungen unterschieden, die unabhängig voneinander verjährten. Infolgedessen laufe die (gleiche) Verjährungsfrist hinsichtlich der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gesondert neben derjenigen für das Stammrecht sowie der sonstigen, aus diesem fließenden nicht regelmäßig wiederkehrenden Schadenspositionen. Soweit die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung und/oder deren Neubeginn (vgl. die §§ 203 ff., 212 BGB, § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG) für das Stammrecht und der daraus fließenden Einzelansprüche vorliegen, würde diese nicht zugleich auch die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen erfassen.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Hiergegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 197 Abs. 2 BGB („künftig“), der eben erst ab Rechtskraft eine verjährungsrechtliche Abspaltung der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen vom Stammrecht bewirkt und im Umkehrschluss belegt, dass vor Rechtskraft oder Prozessvergleich die allgemeinen Regelungen der kenntnisabhängigen Verjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB gelten. Vor allem aber wird dies aus der Gesetzessystematik und den gesetzgeberischen Motiven deutlich, in denen ausgeführt ist, dass mit den ab dem 01.01.2002 geltenden Neuregelungen die Trennung zwischen Stammrecht und regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bewusst aufgehoben wurde und eben nur noch unter den Voraussetzungen des § 197 Abs. 1 Nr. 3-​5 BGB eine Rolle spiele sollte:

Für Schadensfälle vor dem am 01.01.2002 regelte § 197 BGB a.F., dass Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in vier Jahren verjähren; die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand (§§ 201 Satz 1, 198 Satz 1 BGB a.F.). Aus dieser Abspaltung von sonstigen Ansprüchen entspringt die damalige Unterscheidung zwischen Stammrecht und regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

Zu dieser alten Rechtslage erkannte der BGH noch 2012, dass dem Gesetz kein Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass in dem Fall, in dem wiederkehrende Leistungen als Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung zu erbringen sind, für den Beginn und die Dauer der dreijährigen Verjährung § 852 Abs. 1 BGB a.F. anzuwenden sei (BGH, Urt. v. 10.01.2012 – VI ZR 96/11). Die Regelung bezwecke, das übermäßige Anwachsen von Verbindlichkeiten zu verhindern. Der Gesetzgeber habe sich daher bewusst dafür entschieden, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjährungsrechtlich vom jeweiligen Stammrecht abzuspalten und der gesonderten Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. zu unterstellen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gelte nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, für die die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (BGH, Urt. v. 12.07.1960 – VI ZR 163/59; BGH, Urt. v. 03.07.1973 – VI ZR 38/72; BGH, Urt. v. 24.06.1980 – VI ZR 188/78; BGH, Urt. v. 30.05.2000 – VI ZR 300/99; BGH, Urt. v. 26.02.2002 – VI ZR 288/00). Nur wenn das Stammrecht verjährt, erfasse dies auch Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen.

Unabhängig vom Deliktsrecht galt die Regelung auch allgemein für sonstige gesetzliche und vertragliche Ansprüche, die grundsätzlich nur einer großzügigen 30-​jähren Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. unterlagen. Daher bestand für die Schaffung des § 197 BGB a.F. ein Bedürfnis, den Schuldner nicht mit der Anhäufung von Nebenverbindlichkeiten zu überlasten.

Erhielt also der Gläubiger beispielsweise erst sechs Jahre nach dem Schadensereignis überhaupt Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen (so lauteten die damaligen Voraussetzungen gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F.), z.B. weil er im Koma lag und niemand wusste, was passiert war, so war zwar das Stammrecht mit den einzelnen Schadenspositionen nicht verjährt, vielmehr begann mit der Kenntnis erst gerade die Frist zu laufen. Nach § 197 BGB a.F. lief aber bereits ab Schluss des jeweiligen Jahres (§ 201 Satz 1 BGB a.F.), in dem die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen objektiv entstanden, die vierjährige Verjährungsfrist, was sukzessiv dann auch für das jeweilige Folgejahr galt. Somit konnten nach mehr als sechs Jahren die objektiv verjährenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus den ersten beiden Jahren bereits verjährt sein, obwohl der Geschädigte subjektiv noch gar keine Kenntnis i.S.d. § 852 BGB a.F. hatte.

Wie auch aus der erst 2012 ergangenen Entscheidung des BGH (VI ZR 96/11, vgl. o.) zu diesem Thema erkennbar wird, spielt die vor dem 01.01.2002 geltende Rechtslage bei der außergerichtlichen Schadensregulierung weiterhin eine Rolle, da es natürlich noch viele Dauerschadensfälle aus der Zeit vor dem 01.01.2002 gibt (vgl. dazu Lang, jurisPR-​VerkR 24/2018 Anm. 1; Lang, jurisPR-​VerkR 7/2017 Anm. 3) und § 197 BGB a.F. aufgrund der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Übergangsregelungen in § 6 des Art. 229 EGBGB auf diese Schadensfälle weiterhin Anwendung findet.

Mit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreformgesetz kam es für die ab dann geschehenen Schadensfälle zu einer grundlegenden Neuregelung des Verjährungsrechts, die auch die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen erfasste. In § 197 Abs. 1 Nr. 3-​5 BGB n.F. wurde die 30-​jährige Verjährung u.a. für „rechtskräftig festgestellte Ansprüche“ und „vollstreckbare Vergleiche“, also insbesondere Prozessvergleiche geregelt.

Aus den gesetzgeberischen Motiven wie auch aus dem Wortlaut des § 197 Abs. 2 BGB („künftig“) ergibt sich bereits klar und unmissverständlich, dass die Unterscheidung zwischen dem Stammrecht und Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nunmehr erst dann erfolgt, wenn der Anspruch durch rechtskräftiges Urteil bzw. Prozessvergleich festgestellt wurde, vorher aber nicht.

Auf S. 99 der BT-​Drs. 14/6040 vom 14.05.2001 ist festgehalten, dass § 197 BGB a.F. einen Sonderfall der kurzen Verjährung betraf, die von der damals langen regelmäßigen Verjährungsfrist des bisherigen § 195 BGB (a.F.) von 30 Jahren abwich. Diese lange regelmäßige Verjährungsfrist, die grundsätzlich für alle Fälle (außer für gesondert geregelte Fälle, vgl. u.a. § 852 BGB a.F., § 14 StVG a.F.) galt, wurde auf nur noch drei Jahre reduziert (§ 195 BGB n.F.). Daher entfalle ein Bedürfnis für diese Regelungen. Es wurde dabei ausdrücklich festgehalten, dass auch nach wie vor eine Sonderregelung für die wiederkehrenden Leistungen in dem neuen § 197 Abs. 2 BGB erforderlich ist, aber eben nur dann, wenn die Verjährung auch nach neuem Recht 30 Jahre beträgt:

„Zur Aufhebung der bisherigen §§ 196 und 197: Die bisherigen §§ 196 und 197 betreffen Sonderfälle der kurzen Verjährung, die von der langen regelmäßigen Verjährungsfrist des bisherigen § 195 (30 Jahre) abweichen. Nachdem diese regelmäßige Verjährungsfrist für alle Fälle auf drei Jahre reduziert worden ist, entfällt ein Bedürfnis für Regelungen, wie sie in den bisherigen §§ 196 und 197 enthalten waren, wenn auch nach wie vor eine Sonderregelung für die wiederkehrenden Leistungen (bisheriger § 197) in § 197 Abs. 2 RE [‚Regierungsentwurf‘, Anm. d. Verf.] erforderlich ist.“

S. 106 der BT-​Drs. 14/6040 ist infolgedessen zu entnehmen, dass die Notwendigkeit der kurzen Verjährung gemäß § 197 BGB a.F. mit der Reform nicht mehr bestand und daher die Regelung „überflüssig“ wurde:

„Zu Absatz 2: Wie oben zur Aufhebung des bisherigen § 197 bereits erwähnt, ist durch die Einführung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren die Sonderregelung des bisherigen § 197 über die kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich überflüssig. […]. Nach der zweiten Alternative des Absatzes 2 tritt bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden […] an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, soweit die Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben. Die zweite Alternative entspricht damit dem bisherigen § 218 Abs. 2.“

Den Motiven des Gesetzgebers ist somit eindeutig zu entnehmen, dass die alte Regelung zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aufgehoben wurde, weil es dafür keinen Bedarf mehr gab. Während nämlich die alte regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug, wurde in der Schuldrechtsreform die heute bekannte kenntnisabhängige grundsätzlich dreijährige Verjährungsfrist geregelt. Daher bedurfte es daneben keiner weiteren kurzen Verjährung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Somit sind diese Schadenspositionen in die sonstigen, zeitlich nicht privilegierten Schadenspositionen eingereiht worden und unterliegen einheitlich dem grundsätzlich kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn des § 199 Abs. 1 BGB.

Die Abspaltung erfolgt nunmehr erst mit Rechtskraft des Urteils bzw. Prozessvergleichs, setzt also eine gerichtliche Titulierung der Ansprüche voraus. Eben nur für den Zeitraum nach Rechtskraft des Urteils bzw. Prozessvergleichs („künftig“) wurde die Sonderregelung beibehalten, eben weil hier wieder wie vor der Gesetzesänderung 2002 eine 30-​jährige Verjährungsfrist galt (§ 197 Abs. 1 BGB) und damit weiterhin das Bedürfnis bestand, den Schuldner nicht durch die Anhäufung von Nebenforderungen zu überlasten.

Der vorsätzlich einen anderen an der Gesundheit etc. verletzende Täter wird aufgrund der seit 30.06.2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BT-​Drs. 17/12735) übrigens auch nach Rechtskraft nicht durch die Verjährungseinrede für regelmäßig wiederkehrende Leistungen privilegiert, da § 197 Abs. 2 BGB sich nicht auf § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezieht. Daher wäre es erst recht widersprüchlich, wenn er sich bei der außergerichtlichen Schadensregulierung auf Verjährung berufen könnte, obwohl er dies nicht mal nach Rechtskraft des Urteils bzw. Prozessvergleichs könnte.

Auswirkungen für die Praxis

Für die außergerichtliche Schadensregulierung wurde erneut für ab 01.01.2002 eingetretenen Schadensfälle erkannt, dass sämtliche Schadenspositionen einheitlich verjähren und sich die Hemmung der Verjährung oder deren Neubeginn auf das Stammrecht und alle Schadenspositionen erstreckt, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt. Wird somit vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Verjährungseinrede bezüglich regelmäßig wiederkehrender Leistungen erhoben, während die weiteren Schadenspositionen noch nicht verjährt sind, ist die Verjährungseinrede unbeachtlich. Erst – und nur – unter den ausdrücklich geregelten Voraussetzungen des § 197 Abs. 2 BGB spielt die Unterscheidung eine Rolle, da erst dann das Stammrecht neben den daraus fließenden Einzelansprüchen binnen 30 Jahren verjährt, während für die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen erneut die kurze dreijährige Verjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB gilt.

Anzumerken ist, dass die 30-​jährige Verjährung entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auch für Ansprüche aus einem außergerichtlich erklärten titelersetzenden Anerkenntnis gilt, also einem Haftungsanerkenntnis, das den Zusatz aufweist, dass sich der Schuldner so behandeln lässt, als sei gegen ihn ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ergangen (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2003 – VI ZR 263/02; BGH, Urt. v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83). Entsprechend gilt für die hiernach anfallenden regelmäßig wiederkehrenden Ansprüche auch § 197 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83; OLG München, Beschl. v. 16.10.2020 – 24 U 4446/20; Lemcke in: Burmann/Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2015, Kap. 6, Rn. 726).

Die alte Rechtslage bzw. der Umstand, dass heutzutage immer noch Schadensfälle nach altem Recht abzuwickeln sind, dürften auch der Grund dafür sein, dass auch für Neuschäden ab 01.01.2002 immer noch viele Verjährungsverzichte der Haftpflichtversicherer den Zusatz aufweisen, dass sie sich nicht auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beziehen. Das ist für Schadensfälle ab dem 01.01.2002 nicht hinnehmbar und gibt dem Anspruchsteller Anlass zur Erhebung einer Feststellungsklage. Der Anspruchsgegner kann bei denkbaren Folgeschäden durch Abgabe eines eindeutigen und unmissverständlichen titelersetzenden Anerkenntnisses dem Anspruchsteller das Feststellungsinteresse nehmen. Gibt sich der Anspruchsteller aus Vereinfachungsgründen mit einem bloßen Verjährungsverzicht zufrieden (der als solcher i.d.R. kein Anerkenntnis enthält, vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2020 – VI ZR 285/19), dann ist es nicht hinnehmbar, dass der Anspruchsgegner hiervon eigenmächtig auch noch die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ausnimmt.

Gibt der Schädiger somit nur einen dahingehend eingeschränkten Verjährungsverzicht ab, dass dieser nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen erfasst, dann sollte ein Verzicht auf diesen Zusatz nachgefordert werden, anderenfalls ist Klage geboten.

© juris GmbH

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

04.08.2021


Anmerkung zu

OLG Frankfurt, 22. Zivil­senat, Beschluss vom 14.04.2021 – 22 U 15/21



Quelle


Fundstelle

jurisPR-VerkR 16/2021, Anm. 2


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 16/2021, Anm. 2

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