Risikoausschluss für ehrenamtliche Tätigkeiten auch bei beiläufigem Amtsbezug?
Orientierungssätze
- Die Unterstützung einer Feierlichkeit einer Polizeieinheit im Vereinshaus einer freiwilligen Feuerwehr (hier: Bedienung des Grills) durch einen in der Freiwilligen Feuerwehr tätigen Ortsbrandmeister stellt keine Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamtes als Feuerwehrmann sondern eine private Helfertätigkeit dar. Für Schäden, die der Feuerwehrmann im Rahmen dieser Helfertätigkeit Dritten gegenüber verursacht, hat deshalb auch nicht der Träger der Feuerwehr, sondern die private Haftpflichtversicherung des Feuerwehrmanns aufzukommen.
- Auf den Umstand, dass die Geltendmachung und Überweisung von Deckungsansprüchen im Rahmen einer Klage auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen irrtümlicherweise nicht gegenüber dem eigentlichen Versicherungsnehmer sondern gegenüber dem Schädiger als lediglich mitversicherte Person selbst erfolgten, kann sich die Versicherung jedenfalls dann nicht als Einrede (hier: Verjährungseinrede) berufen, wenn sie zuvor geduldet hat, dass der Schädiger als lediglich mitversicherte Person im Rahmen der Schadensmeldung und Schadensbearbeitung an Stelle des eigentlich Versicherten Erklärungen abgab und etwa die Schadensmeldung vornahm und damit unwidersprochen wie ein Berechtigter bzw. ein zur Vertretung Berechtigter agierte.
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
19.11.2014
Anmerkung zu
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13
Quelle
Normen
§ 104 SGB 7, § 242 BGB, § 75 VVG, § 1357 BGB, § 823 BGB, § 839 BGB, Art 34 GG
Fundstelle
jurisPR-VerkR 23/2014 Anm. 4
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 23/2014 Anm. 4
Ähnliche Artikel
Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei sekundären Gesundheitsschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2019 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17 )
1. Juli 2019Betrieb,PrimärschadenAufsätze
Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine unmittelbar bei dem Unfall eingetretene Verletzung (Primärverletzung) weitere sekundäre Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte. Werden daneben weitere Primärverletzungen geltend gemacht, müssen diese jeweils im Beweismaß des § 286 ZPO festgestellt werden. Es genügt nicht, dass nur eine einzige Primärverletzung nachgewiesen werden kann (BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17).
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Zahlung aufgrund Teilungsabkommens? – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 2/2018, Anm. 6 (Anmerkung zu LG Bremen, Urteil vom 04.07.2017 – 4 O 1904/16)
8. Februar 2018Rückforderung,TeilungsabkommenAufsätze
Sind eine Krankenkasse und eine Haftpflichtversicherung durch ein Teilungsabkommen verbunden, dann kann zwar die Haftpflichtversicherung gegen den Zahlungsanspruch einwenden, dass es zweifelhaft sei, dass die Aufwendungen auf dem Schadensereignis beruhen. Wird ein solcher Zweifelsfall aber erst nach der Zahlung geltend gemacht, ist eine Rückforderung ausgeschlossen (LG Bremen, Urteil vom 4.7.2017, Az. 4 O 1904/16)
Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2013, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 587/10)
19. März 2013Spätfolgen,Beweisrecht,PrimärschadenAufsätze
Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einem Personenschaden, so ist der klagende Geschädigte gehalten, die Tathandlung, die eingetretene Verletzung und die haftungsbegründende Kausalität im Strengbeweis gemäß § 286 ZPO nachzuweisen. Ist diese Primärverletzung festgestellt oder unstreitig, so orientiert sich das Beweismaß zur Feststellung von Sekundärverletzungen und der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO.
