In der privaten Krankenversicherung gelten die Höchstsätze gemäß § 5 GOÄ auch für Analogleistungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
15.11.2018
Anmerkung zu
OLG Hamm 6. Zivilsenat, Beschluss vom 08.03.2018, Aktenzeichen I-6 U 127/16
Quelle
Normen
§ 192 VVG, § 307 BGB, § 305c BGB, § 5 GOZ 1987, § 6 GOÄ 1982
Fundstelle
jurisPR-VersR 11/2018, Anmerkung 2
Herausgeber
Prof. Dr. Peter Schimikowski, TH Köln, Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VersR 11/2018, Anm. 2
Ähnliche Artikel
Arzthaftung und Verjährung: Zurechnung medizinischen Fachwissens innerhalb einer Anwaltskanzlei? Prelinger, jurisPR-MedizinR 11/2021 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17)
1. Januar 2022Aufsätze,AllgemeinBehandlungsfehler,Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.
Voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsfehlern während der OP – Prelinger, jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4 (Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – VI ZR 529/16)
1. November 2018Aufsätzevoll beherrschbarer Gefahrenbereich,Behandlungsfehler,Lagerungsschaden,Beweislastumkehr,Verbrennung
Es handelt es sich um ein für die Behandlungsseite voll beherrschbares Risiko, wenn der Patient auf einer Unterlage gelagert wird, die während des operativen Eingriffs einen Stromfluss ermöglicht, der zu Verbrennungen führt. Damit kehrt sich wie grundsätzlich bei Lagerungsschäden die Beweislast nach § 630h Abs. 1 BGB um, so dass nicht der Patient den Behandlungsfehler zu beweisen, sondern der Arzt sich zu entlasten hat (BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - VI ZR 529/16)
Kein Vorrang der Leistungsklage bei fortbestehenden Personenschäden – Prelinger, jurisPR-MedizinR 6/2016, Anm. 4 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14)
23. Juni 2016AufsätzeSpätfolgen
Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar. Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage (BGH, Urteil vom 19. April 2016, Az. VI ZR 506/14).