Ist in einem Teilungsabkommen vereinbart, dass die Haftpflichtversicherung bei Zweifeln den Kausalitätsbeweis von der Krankenkasse verlangen kann, dann erlischt dieses Recht mit der Zahlung der Haftpflichtversicherung.
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
8.2.2018
Anmerkung zu
LG Bremen, Urteil vom 4.7.2017, Az. 4 O 1904/16
Quelle
Normen
§ 116 SGB 10, § 118 SGB 10, § 158 BGB, § 162 BGB, § 812 BGB, § 288 BGB, § 286 BGB, § 242 BGB
Fundstelle
juris-PraxisReport-Versicherungsrecht 2/2018, Anm. 6
Herausgeber
Prof. Dr. Peter Schimikowski, TH Köln, Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VersR 2/2018, Anm. 6
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Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
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