Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
23.8.2016
Anmerkung zu
OLG München, Urteil vom 18.12.2015, Az. 25 U 1668/15
Quelle
Normen
§ 106 VVG, § 256 ZPO, § 156 VVG, § 157 VVG, § 108 VVG, § 154 VVG, § 100 VVG, § 258 InsO, § 110 VVG, § 164 BGB, § 85 ZPO, § 242 BGB, § 264 ZPO
Fundstelle
jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 8/2016, Anm. 2
Herausgeber
Prof. Dr. Peter Schimikowski, Fachhochschule Köln
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VersR 8/2016 Anm. 2
Ähnliche Artikel
Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers – Prelinger, Fachdienst Zivilrecht – Leitsätze mit Kommentierung (LMK) 2025, Heft 2 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 – VI ZR 252/23)
7. März 2025Aufsätze,AllgemeinSchadensregulierung,Beweisrecht,Datenschutz,EDV-Ausdruck
Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.
Nachweispflichten des Sozialversicherungsträgers beim Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X: Besprechung des Urteils des OLG Naumburg vom 6.7.2023, Az. 9 U 125/22, nachgehend BGH, Az. VI ZR 252/23 (Prelinger NZV 2024, 232 – 244)
8. Mai 2024Aufsätze,AllgemeinSchadensregulierung,Beweisrecht,Datenschutz,EDV-Ausdruck
Im Regress der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 116 Abs. 1 SGB X hat der Schädiger bei Personenschäden die Kosten der Heilbehandlung zu ersetzen. Soweit Abrechnungsfehler äußerlich nicht erkennbar sind kann der Schädiger aufgrund der sog. subjektsbezogenen Schadensbetrachtung wie im Sachschadensrecht die Abrechnung inhaltlich nicht prüfen. Auch die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen wird inhaltlich nicht geprüft.
Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung – Prelinger, jurisPR-VerkR 14/2016, Anm. 6 (Anmerkung zu LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 – 8 O 56/14)
13. Juli 2016AufsätzeTeilungsabkommen,Groteskfall,Zweifelsfall TA,Unfallversicherung
Der Anwendungsbereich eines Teilungsabkommens ist bereits eröffnet, wenn der geltend gemacht Haftungsanspruch unter das versicherte Wagnis fällt. Ob der Haftungsanspruch tatsächlich besteht, ist für die Anwendung des Teilungsabkommens unerheblich (LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 - 8 O 56/14).