Zivilrechtlicher Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/1)
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
13.9.2016
Anmerkung zu
OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/14
Quelle
Normen
§ 7 StVG, § 18 StVG, § 107 SGB 7, § 117 VVG, § 112 SGB 7, § 8 SGB 7, § 105 SGB 7, § 116 SGB 10, § 639 RVO, § 638 RVO, § 3 PflVG, § 115 VVG, § 109 SGB 7, § 104 SGB 7, § 2 SGB 7, § 108 SGB 7, § 12 SGB 10, § 110 SGB 7, § 254 BGB, § 141 ZPO
Fundstelle
jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 9/2016, Anm. 3
Herausgeber
Prof. Dr. Peter Schimikowski, Fachhochschule Köln
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VersR 9/2016 Anm. 3
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Bei Teilungsabkommen ist die Kausalität zwischen versichertem Risiko und dem Schadensereignis zu prüfen. Ist das Schadensereignis versichert, greift der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage, der auch den Gesundheitsschaden umfasst.
Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 8/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 18.12.2015 – 25 U 1668/15)
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In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe bzw. gewährt werde, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Antwort verweigert (OLG München, Urteil vom 18.12.2015, Az. 25 U 1668/15).
Kein Risikoausschluss in der Privathaftpflichtversicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten mit nur beiläufigem Amtsbezug – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 23/2014, Anm. 4 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13)
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In den Versicherungsbedingungen der allgemeinen Haftpflichtversicherungen findet sich regelmäßig ein Risikoausschluss für „ehrenamtliche“ sowie „ungewöhnliche und gefährliche“ Tätigkeiten. Kommt es durch einen Amtsträger zu einem Schadensfall, der nur beiläufig einen Bezug zum Amt aufweist, ist es problematisch, ob auch dann der Risikoausschluss greift.