Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrundeliegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität) (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – VI ZR 7/08 Rn. 7 – VersR 2009, 69).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
12.6.2019
Anmerkung zu
BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17
Anmerkung zu
Artikel in juris öffnen https://www.juris.de/perma?d=jpr-NLVK000006319
Quelle
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Fundstelle
jurisPR-VerkR 12/2019 Anm. 1
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 12/2019 Anm. 1
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