A. Problemstellung
Die Veröffentlichung behandelt zentrale Fragen des Krankenkassenregresses nach § 116 Abs. 1 SGB X. Im Mittelpunkt stehen der Nachweis nicht objektivierbarer Verletzungen, die haftungsrechtliche Bedeutung von Vorschäden, die Bezifferung von Behandlungskosten anhand sozialrechtlicher Abrechnungsdaten sowie die Anwendbarkeit der subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Regressprozess.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die gesetzliche Krankenkasse nahm den Halter eines Hundes aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Behandlungskosten und Krankengeldleistungen in Anspruch. Der Hund war dem Geschädigten beim Heranlaufen in die Beine gelaufen, woraufhin dieser stürzte und eine Außenknöchelfraktur erlitt, die operativ versorgt werden musste.
Der Geschädigte machte darüber hinaus eine HWS-Distorsion, anhaltende Schmerzen, weitere Behandlungen, eine erneute Operation und eine bis Dezember 2020 andauernde Arbeitsunfähigkeit geltend. Der Beklagte bestritt insbesondere die Unfallbedingtheit der HWS-Beschwerden und verwies auf degenerative Vorschäden sowie Bandscheibenvorfälle.
Das Landgericht bejahte die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB. Ein Ausschluss nach § 833 Satz 2 BGB oder ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Die Sachverständigen kamen zu unterschiedlichen Bewertungen. Der orthopädische Gutachter sah eine Außenknöchelfraktur und eine Wundheilungsstörung, hielt die Fraktur jedoch für folgenlos verheilt und verneinte eine Verschlimmerung der vorbestehenden Arthrose. Der neurologische Gutachter stellte dagegen neuropathische Restbeschwerden infolge des komplizierten Heilungsverlaufs fest. Auch hinsichtlich der HWS-Beschwerden divergierten die Gutachten. Während der orthopädische Sachverständige einen Kausalzusammenhang verneinte, erkannte der neurologische Sachverständige eine durch das Unfallereignis ausgelöste Nervenwurzelreizung bei zuvor klinisch stummen degenerativen Veränderungen.
Das Landgericht folgte dem neurologischen Gutachten. Es genügte, dass der Unfall mitursächlich für die Beschwerden war; weitere Ursachen oder eine schadensgeneigte Konstitution schlossen die Haftung nicht aus. Die glaubhafte Schilderung ausstrahlender Schmerzen und neurologischer Beschwerden konnte die Überzeugungsbildung des Gerichts stützen, auch wenn diese Beschwerden bildgebend nicht eindeutig nachweisbar waren.
Die Krankenkasse hatte die Kosten für Hilfsmittel, Krankenhausbehandlungen und Heilmittel durch eine Regresskostenaufstellung sowie die dazugehörigen Rechnungsbelege nachvollziehbar dargelegt. Das Landgericht hielt diesen Vortrag für ausreichend.
Der Anspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X geht nach der dargestellten Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses auf den Sozialversicherungsträger über. Die von Leistungserbringern übermittelten Daten dürfen nach § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zur Durchführung von Ersatzansprüchen verwendet werden.
Auch die während der Arbeitsunfähigkeit anfallenden Krankenversicherungsbeiträge können zum ersatzfähigen Schaden gehören. Der Forderungsübergang umfasst danach insbesondere Krankengeld, entgangene Krankenversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Trägeranteile.
Das Gericht konnte sich nach § 287 ZPO davon überzeugen, dass die Arbeitsunfähigkeit jedenfalls zunächst auf der Außenknöchelfraktur beruhte. Für die weitere Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2020 war die Mitursächlichkeit der HWS-Verletzung maßgeblich.
Zusätzlich durfte der Geschädigte berechtigterweise auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen. Die Veröffentlichung leitet daraus die Anwendung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ab.
Gegen die konkrete Berechnung der geltend gemachten Schadenspositionen erhob der Beklagte keine substantiierten Einwände. Die entsprechenden Forderungen konnten deshalb auf dieser Grundlage berücksichtigt werden.
C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung zeigt, dass bei medizinisch komplexen Personenschäden die Gutachten aller betroffenen Fachrichtungen eingeholt werden müssen. Im konkreten Fall war letztlich das neurologische Gutachten entscheidend, obwohl zunächst auch ein orthopädisches Gutachten vorlag.Das Gericht muss den Sachverständigen nach dem einschlägigen medizinischen Fachgebiet auswählen. Sind mehrere Fachbereiche betroffen, ist für jede konkrete Beweisfrage zu prüfen, welchem Fachgebiet sie zuzuordnen ist. Eine unvollständige Beweiserhebung kann gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
Die Veröffentlichung hebt hervor, dass ein Primärschaden auch ohne äußerlich oder bildgebend erkennbare Verletzung nachgewiesen werden kann. Maßgeblich sind eine sorgfältige Beweiswürdigung und nachvollziehbare subjektive Angaben des Geschädigten.
Für den Nachweis einer körperlichen Verletzung sind äußerlich erkennbare Unfallspuren nicht zwingend erforderlich. Der Primärschaden kann auch ohne objektivierbare Verletzungszeichen festgestellt werden.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung darf das Gericht seine Überzeugung auch auf Parteierklärungen und glaubhaft geschilderte Schmerzen stützen. Eine bildgebend nicht bestätigte Diagnose schließt deshalb den Nachweis eines Primärschadens nicht aus.
Die Veröffentlichung äußert Zweifel daran, bei HWS-Verletzungen schematisch auf bestimmte gutachterliche Konzepte oder allein auf bildgebende Befunde abzustellen. Vorrangig seien eine umfassende Anamnese, ärztliche Vorbefunde, eine manualdiagnostische Untersuchung sowie die Prüfung von Anzeichen für Simulation, Aggravation und psychosoziale Einflussfaktoren.
Für Sekundär- und Folgeschäden gilt nicht mehr der volle Strengbeweis. Insoweit genügt das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht beurteilte die Kausalität bei Vorschäden zutreffend, weil eine Verschlimmerung oder Aktivierung eines Vorschadens genügt. Die Mitursächlichkeit steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich gleich. Auch eine bloße Gelegenheitsursache kann ausreichen. Das Unfallereignis muss nicht wesentlich oder richtungsweisend sein; es genügt, wenn es als letzter auslösender Faktor eine zuvor klinisch stumme Beeinträchtigung aktiviert.
D. Auswirkungen für die Praxis
Bei der Beweiserhebung muss das Gericht von Amts wegen prüfen, welche medizinischen Fachrichtungen betroffen sind. Werden notwendige Fachgutachten nicht eingeholt, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Im besprochenen Fall war gerade das zusätzliche neurologische Gutachten für den Prozessausgang ausschlaggebend.
Für nicht objektivierbare Verletzungen kann es genügen, dass nachvollziehbare subjektive Wahrnehmungen des Geschädigten auch im Rahmen des Strengbeweises nach § 286 Abs. 1 ZPO gegeben sind.
Bei Vorschäden darf der Schädiger die Haftung nicht pauschal mit dem Hinweis auf die Vorerkrankung ablehnen. Beruht der weitere Schaden zumindest auch auf dem Unfall, haftet der Schädiger grundsätzlich umfassend. Er muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch ohne das Unfallereignis allein aufgrund des Vorschadens eingetreten wäre.
E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Die Veröffentlichung setzt sich mit dem BGH-Urteil vom 09.07.2024 – VI ZR 252/23 auseinander. Danach ändern sozialrechtliche Abrechnungs- und Datenübermittlungsvorschriften grundsätzlich nicht die zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Schädiger.
Nach der in der Veröffentlichung vertretenen Auffassung können die sozialrechtlichen Daten dennoch zur Bezifferung der Schadenshöhe nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dienen. Sie dokumentieren insbesondere Behandlungen, Verletzungen, Heil- und Hilfsmittel, Krankengeld sowie die damit verbundenen Beiträge und können deshalb die Unfallbedingtheit und Höhe der Sozialleistungen belegen.
Die Verwendung dieser Daten bewirkt keine unzulässige Verlagerung der zivilrechtlichen Darlegungslast . Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang ergibt sich die Schadenshöhe gerade aus dem Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem jeweiligen Sozialversicherungsträger. Für die Krankenkasse sind deshalb regelmäßig nur die Daten der Leistungserbringer entscheidend.
Ob zusätzlich Arztberichte oder andere Unterlagen vorzulegen sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Schädiger kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Vorlage sämtlicher denkbarer Belege verlangen.
Das Landgericht durfte den Nachweis der Schadenshöhe anhand der Daten nach §§ 284, 294 bis 302 SGB V als erbracht ansehen. Eine Forderungsaufstellung mit den entsprechenden Abrechnungsbelegen der Leistungserbringer genügt regelmäßig. Die Daten enthalten zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu Verletzungen, Behandlungen und Kosten. Da sie unmittelbar von den medizinischen Leistungserbringern stammen, ist der Vortrag der Krankenkasse regelmäßig hinreichend substantiiert. Die sozialrechtlichen Abrechnungsdaten werden grundsätzlich als zutreffend und vollständig behandelt. Dies gilt insbesondere für Krankenhausdaten nach § 301 SGB V, sofern keine konkreten erheblichen Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Da Krankenkassen öffentlich-rechtliche Hoheitsträger sind und an Gesetz und Recht gebunden werden, dürfen an die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen keine sachlich nicht erforderlichen zusätzlichen Formalanforderungen gestellt werden. Die Daten können daher auch zur Substantiierung der Schadenshöhe ausreichen.
Das Landgericht bejahte zutreffend, dass der Geschädigte auf eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen durfte. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung ist seit Langem anerkannt. Eine objektiv unrichtige ärztliche Diagnose ist dem Geschädigten nicht ohne Weiteres anzulasten. Entscheidend ist, wie er seinen Gesundheitszustand aufgrund der ärztlichen Beratung einschätzen musste und welche Maßnahmen deshalb aus seiner Sicht geboten erschienen. Auch im Regress des Arbeitgebers nach § 6 EntgFG erkennt die Rechtsprechung einen ersatzfähigen normativen Schaden an, wenn ein redlicher Arbeitnehmer wegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitet, selbst wenn die ärztliche Einschätzung später objektiv als falsch erscheint. Bei der Beurteilung einer verletzungsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitskraft ist die konkrete Situation des Geschädigten zu berücksichtigen. Da er häufig auf die Einschätzung des behandelnden Arztes angewiesen ist, kann auch eine subjektiv berechtigte Annahme der Arbeitsunfähigkeit einen ersatzfähigen Schaden begründen.
Die Veröffentlichung kritisiert das BGH-Urteil vom 09.07.2024 – VI ZR 252/23, soweit es die subjektbezogene Schadensbetrachtung im Krankenkassenregress nach § 116 SGB X ablehnt. Dies stehe im Spannungsverhältnis zu älteren Entscheidungen zum Direkt- und Arbeitgeberregress sowie zum späteren BGH-Urteil vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22. Das LG Frankenthal bejahte die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch im Regress der Krankenkasse. Nach Auffassung der Veröffentlichung ist dies sachgerecht, weil der Schädiger sonst davon profitieren würde, dass der Geschädigte oder der Sozialversicherungsträger die tatsächlichen Folgen mangels eigener Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten nicht vollständig beurteilen kann. Regresse sollen gerade eine solche Entlastung des Schädigers verhindern.
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
29. Oktober 2026
Anmerkung zu LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2026 - 7 O 32/23
Quelle
Fundstelle
jurisPraxisReport-MedizinR 10/2026 Anm. 4
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2026, Anm. 4
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