Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
23.8.2016
Anmerkung zu
OLG München, Urteil vom 18.12.2015, Az. 25 U 1668/15
Quelle
Normen
§ 106 VVG, § 256 ZPO, § 156 VVG, § 157 VVG, § 108 VVG, § 154 VVG, § 100 VVG, § 258 InsO, § 110 VVG, § 164 BGB, § 85 ZPO, § 242 BGB, § 264 ZPO
Fundstelle
jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 8/2016, Anm. 2
Herausgeber
Prof. Dr. Peter Schimikowski, Fachhochschule Köln
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VersR 8/2016 Anm. 2
Ähnliche Artikel
Prelinger – Aktuelle Probleme in der Regulierungspraxis zwischen Krankenkassen und Haftpflichtversicherungen im Regress nach § 116 SGB X, in: Versicherungsrecht 2022, S. 1337 – 1347
14. November 2022Verjährung,BehandlungsfehlerAllgemein,Aufsätze
Der Schaden einer Krankenkasse im Regress nach § 116 SGB X besteht in den Zahlungen, die sie infolge des Schadensereignisses für den Geschädigten erbrachte. Der Schädiger hat nicht das Recht, die Krankenhausabrechnungen zu prüfen, soweit auch die Krankenkassse hierzu nicht befugt ist.
Mitwirkungspflicht des Geschädigten im Regressprozess der Krankenkasse – Prelinger, jurisPR-MedizinR 5/2015, Anm. 6 (Anmerkung zu OLG Bremen, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14)
28. Mai 2015Beweisrecht,Spätfolgen,VorschadenAufsätze
Eine gesetzliche Krankenversicherung machte auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers geltend. Dieser wurde bei einem Schadensereignis am 30.06.2001 verletzt. Dabei erlitt er einen Beckenschaufelbruch, eine Darmruptur, eine Bauchverletzung und eine Milzruptur. Bereits vor dem Unfall besaß er eine problematische Lebensgeschichte, in der auch Alkohol- und Drogenmissbrauch vorkamen. Zudem wurde er 2003 bei einem weiteren Unfall verletzt.
Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet kein Mitverschulden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 21/2013, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12)
23. Oktober 2013Betrieb,MitverschuldenAufsätze
Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einem Personenschaden, so ist der klagende Geschädigte gehalten, die Tathandlung, die eingetretene Verletzung und die haftungsbegründende Kausalität im Strengbeweis gemäß § 286 ZPO nachzuweisen. Ist diese Primärverletzung festgestellt oder unstreitig, so orientiert sich das Beweismaß zur Feststellung von Sekundärverletzungen und der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO.
