Eine betriebliche Ergebnisbeteiligung und ein Sonderbonus stellen einen ersatzfähigen normativen Schaden des Arbeitsgebers dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
3.5.2017
Anmerkung zu
Quelle
Normen
§ 4 LFZG, § 2 ArbGG, § 6 EntgFG
Fundstelle
jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 10/2017, Anm. 1
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2017 Anm. 1
Ähnliche Artikel
Arzthaftung und Verjährung: Zurechnung medizinischen Fachwissens innerhalb einer Anwaltskanzlei? Prelinger, jurisPR-MedizinR 11/2021 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17)
1. Januar 2022Allgemein,AufsätzeVerjährung,Behandlungsfehler
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.
Priorität der Leistungsklage? – Feststellungsklage bereits zulässig bei Möglichkeit von Folgeschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 11/2015, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 – 22 U 175/13)
3. Juni 2015AufsätzeSpätfolgen
Wird der Geschädigte durch ein Schadensereignis verletzt, erfolgt die prozessuale Geltendmachung regelmäßig dergestalt, dass der Geschädigte entweder allgemeine Feststellungsklage oder aber eine Leistungsklage mit einem zusätzlichen Feststellungsantrag erhebt. Hierbei stellt sich jeweils die Frage, ob bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung alle bis dahin bezifferbaren Schadensposten beziffert werden müssen.
Anspruch auf Verzinsung der Gerichtskosten – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 6/2013, Anm. 4 (Anmerkung zu AG Bad Segeberg, Urteil vom 08.11.2012 – 17a C 256/10)
Eine obsiegende Klagepartei kann auch die Verzinsung der von ihr bei Gericht eingezahlten Verfahrenskosten verlangen.
Streitet zu Lasten beider an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeugführer ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden und vermag keiner der Unfallbeteiligten den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist regelmäßig eine Haftungsteilung vorzunehmen.