Eine betriebliche Ergebnisbeteiligung und ein Sonderbonus stellen einen ersatzfähigen normativen Schaden des Arbeitsgebers dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
3.5.2017
Anmerkung zu
Quelle
Normen
§ 4 LFZG, § 2 ArbGG, § 6 EntgFG
Fundstelle
jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 10/2017, Anm. 1
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2017 Anm. 1
Ähnliche Artikel
Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers – Prelinger, Fachdienst Zivilrecht – Leitsätze mit Kommentierung (LMK) 2025, Heft 2 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 – VI ZR 252/23)
7. März 2025Datenschutz,EDV-Ausdruck,Schadensregulierung,BeweisrechtAllgemein,Aufsätze
Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.
Verjährungsbeginn bei Behandlungsfehlern – Prelinger – jurisPR-MedizinR 12/2017 Anm. 2 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 8.11.2016 – VI ZR 594/15)
1. Januar 2018Verjährungshemmung,Verjährung,Aufklärungsfehler,Verhandlungen,Behandlungsfehler,PatientenakteAufsätze
Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderer Zeit verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen. Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zugrunde. Dies kann auch zu unterschiedlichen Verjährungsfristen führen (BGH, Urteil vom 8.11.2016- VI ZR 594/15).
Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern – Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 1 (Anmerkung zu LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – 24 S 4/16)
1. Dezember 2016Datenschutz,Behandlungsunterlagen,Schweigepflichtsentbindung,Sozialgeheimnis,Patientenakte,HerausgabeAufsätze
Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern (LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 - Az. 24 S 4/16).
