Eine betriebliche Ergebnisbeteiligung und ein Sonderbonus stellen einen ersatzfähigen normativen Schaden des Arbeitsgebers dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
3.5.2017
Anmerkung zu
Quelle
Normen
§ 4 LFZG, § 2 ArbGG, § 6 EntgFG
Fundstelle
jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 10/2017, Anm. 1
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2017 Anm. 1
Ähnliche Artikel
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Zahlung aufgrund Teilungsabkommens? – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 2/2018, Anm. 6 (Anmerkung zu LG Bremen, Urteil vom 04.07.2017 – 4 O 1904/16)
8. Februar 2018Rückforderung,TeilungsabkommenAufsätze
Sind eine Krankenkasse und eine Haftpflichtversicherung durch ein Teilungsabkommen verbunden, dann kann zwar die Haftpflichtversicherung gegen den Zahlungsanspruch einwenden, dass es zweifelhaft sei, dass die Aufwendungen auf dem Schadensereignis beruhen. Wird ein solcher Zweifelsfall aber erst nach der Zahlung geltend gemacht, ist eine Rückforderung ausgeschlossen (LG Bremen, Urteil vom 4.7.2017, Az. 4 O 1904/16)
Verjährung der Rückzahlungsansprüche von Haftpflichtversicherern bei überhöhten Schadensersatzleistungen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 16/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu LG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 – 72 O 3/16)
1. Oktober 2017Verjährung,Schuldanerkenntnis,RückforderungAufsätze
Hat eine Haftpflichtversicherung einen Schadensfall mit einer zu hohen Haftungsquote bedient und sind ihr sonst alle relevanten Umstände des Schadensfalles bekannt, beginnt die Verjährungsfrist ihres Rückforderungsanspruchs sogleich mit Schluss des Jahres, in dem sie die Zahlung erbrachte (Landgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 72 O 3/16).
Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung – Prelinger, jurisPR-VerkR 14/2016, Anm. 6 (Anmerkung zu LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 – 8 O 56/14)
13. Juli 2016Groteskfall,Zweifelsfall TA,Unfallversicherung,TeilungsabkommenAufsätze
Der Anwendungsbereich eines Teilungsabkommens ist bereits eröffnet, wenn der geltend gemacht Haftungsanspruch unter das versicherte Wagnis fällt. Ob der Haftungsanspruch tatsächlich besteht, ist für die Anwendung des Teilungsabkommens unerheblich (LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 - 8 O 56/14).
