Eine betriebliche Ergebnisbeteiligung und ein Sonderbonus stellen einen ersatzfähigen normativen Schaden des Arbeitsgebers dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
3.5.2017
Anmerkung zu
Quelle
Normen
§ 4 LFZG, § 2 ArbGG, § 6 EntgFG
Fundstelle
jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 10/2017, Anm. 1
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2017 Anm. 1
Ähnliche Artikel
Zur Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen in der außergerichtlichen Schadensregulierung – Prelinger, jurisPR-VerkR 16/2021, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2021 – 22 U 15/21)
1. September 2021Schadensregulierung,Spätfolgen,VerjährungAufsätze,Allgemein
Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren grundsätzlich erst mit dem Stammrecht, soweit sie nicht bereits gemäß § 197 Abs. 2 BGB tituliert sind. Dieses war Intention des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsreformgesetz 2001 ausdrücklich klarstellte, dass die bis dahin geltende Trennung vom Stammrecht aufgehoben wird.
Teilungsabkommen: grundsätzliche Maßgeblichkeit, ob die Haftpflichtversicherung Deckungsschutz zu gewähren hat – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 10/2017, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017 – 12 U 1102/16)
1. November 2017Teilungsabkommen,VorschadenAufsätze
Bei Teilungsabkommen wird nicht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen und den Aufwendungen der Krankenkasse geprüft, sondern zwischen dem Schadensereignis (Unfallgeschehen) und den Aufwendungen. Die genaue Verletzung braucht somit nicht nachgewiesen zu werden. Daher ist es auch unerheblich, dass der Geschädigte in seinem Haftungsprozess die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachweisen konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16).
Vollumfängliche Haftung für Pflegekosten bei Verschlimmerung von Vorschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 24/2012, Anm. 2 (Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 5 O 228/10)
5. Dezember 2012Pflegekasse,Vorschaden,VerjährungAufsätze
Verschlechtert sich bei einer bereits gesundheitlich beeinträchtigten Person durch ein Schadensereignis der Vorschaden, ist es problematisch, ob die hierdurch mitverursachten Pflegekosten quotal entsprechend dem Anteil des Schadensereignisses an der Pflegebedürftigkeit aufzuteilen oder ob dem Schädiger sämtliche Kosten zuzurechnen sind.
