Auszug aus Prelinger, jurisPR-MedizinR 5/2023 Anm. 2 :
Bei sog. „Schockschäden“ wurde … bei der Prüfung des Gesundheitsschadens bislang ein zusätzlicher wertender Aspekt der Zurechnung gefordert. Der BGH erkannte nämlich in jahrzehntelanger Rechtsprechung, dass seelische Erschütterungen wie Trauer und seelischer Schmerz, denen Hinterbliebene beim (Unfall-)Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB begründen, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines anderen bei Dritten zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen (BGH, Urt. v. 11.05.1971 – VI ZR 78/70; BGH, Urt. v. 31.01.1984 – VI ZR 56/82; BGH, Urt. v. 04.04.1989 – VI ZR 97/88; BGH, Urt. v. 27.01.2015 – VI ZR 548/12).
Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, könnten vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und (!) über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, Urt. v. 13.01.1976 – VI ZR 58/74; BGH, Urt. v. 31.01.1984 – VI ZR 56/82; BGH, Urt. v. 04.04.1989 – VI ZR 97/88; BGH, Urt. v. 06.02.2007 – VI ZR 55/06; BGH, Urt. v. 20.03.2012 – VI ZR 114/11; BGH, Urt. v. 27.01.2015 – VI ZR 548/12).
Wegen des mit Wirkung zum 22.07.2017 eingeführten Anspruchs auf Hinterbliebenengeld in § 844 Abs. 3 BGB hatte die Fragestellung ihre praktische Bedeutung teilweise eingebüßt und Härten abgeschwächt. Von Bedeutung blieb die Problematik aber, wenn der Schockschaden nicht durch den Tod eines Menschen, sondern durch dessen Verletzung eingetreten ist, da Verletzungen vom Hinterbliebenengeld nicht erfasst werden (BT-Drs. 18/11397, 9; zusf. Oetker in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2022, § 249 Rn. 151).
Nunmehr wurde auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitsschadens auf das Erfordernis, dass die Beeinträchtigung über eine solche hinausgehen muss, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, verzichtet, und somit eine Gleichstellung mit der üblichen haftungsrechtlichen Anspruchs- bzw. Primärschadensprüfung vollzogen. …
© juris GmbH

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

25.05.2023


Anmerkung zu

Anmerkung zu BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21



Quelle


Fundstelle

jurisPR-MedizinR 5/2023, Anm. 2


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 5/2023, Anm. 2

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