Bei Teilungsabkommen wird nicht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen und den Aufwendungen der Krankenkasse geprüft, sondern zwischen dem Schadensereignis (Unfallgeschehen) und den Aufwendungen. Die genaue Verletzung braucht somit nicht nachgewiesen zu werden. Daher ist es auch unerheblich, dass der Geschädigte in seinem Haftungsprozess die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachweisen konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
10.12.2017
Anmerkung zu
OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16
Quelle
Normen
§ 17 StVG, § 7 StVG, § 2 KfzPflVV, § 116 SGB X
Fundstelle
jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 10/2017, Anm. 3
Herausgeber
Prof. Dr. Peter Schimikowski, TH Köln, Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VersR 10/2017, Anm. 3
Ähnliche Artikel
Rechtsprechungsänderung zu sog. Schockschäden (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21, in: jurisPraxisreport-Medizinrecht 5/2023, Anm. 2)
25. Juli 2023Allgemein,AufsätzePrimärschaden,Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Zur Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen in der außergerichtlichen Schadensregulierung – Prelinger, jurisPR-VerkR 16/2021, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2021 – 22 U 15/21)
1. September 2021Aufsätze,AllgemeinSchadensregulierung,Spätfolgen,Verjährung
Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren grundsätzlich erst mit dem Stammrecht, soweit sie nicht bereits gemäß § 197 Abs. 2 BGB tituliert sind. Dieses war Intention des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsreformgesetz 2001 ausdrücklich klarstellte, dass die bis dahin geltende Trennung vom Stammrecht aufgehoben wird.
Zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation – Prelinger, NJW 2020, S. 849 f. (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 4.12.2019 – IV ZR 323/18)
1. Mai 2020AufsätzeVersicherungsrecht,Private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung kann auch bei Frauen über 40 Jahren verpflichtet sein, die Kosten einer In-virto-Fertilisation zu tragen, wenn sich zumindest eine Wahrscheinlichkeit eines Schwangerschaftseintritts von 15% ergibt (Prelinger, NJW 2020, S. 849 f.)