Arzthaftung: Verjährungsbeginn bei Überlassung unvollständiger Patientenakte

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

03.03.2016


Anmerkung zu

OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.09.2015 – 5 U 403/15


Quelle


Normen

§ 286 ZPO, § 167 ZPO, § 203 BGB, § 199 BGB, § 256 ZPO, § 630g BGB, § 275 SGB 5, § 401 BGB, § 412 BGB, § 116 SGB 10, § 932 BGB


Fundstelle

jurisPR-MedizinR 2/2016 Anm. 5


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 2/2016 Anm. 5

Ähnliche Artikel

Teilungsabkommen: grundsätzliche Maßgeblichkeit, ob die Haftpflichtversicherung Deckungsschutz zu gewähren hat – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 10/2017, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017 – 12 U 1102/16)

Bei Teilungsabkommen wird nicht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen und den Aufwendungen der Krankenkasse geprüft, sondern zwischen dem Schadensereignis (Unfallgeschehen) und den Aufwendungen. Die genaue Verletzung braucht somit nicht nachgewiesen zu werden. Daher ist es auch unerheblich, dass der Geschädigte in seinem Haftungsprozess die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachweisen konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16).

Weiterlesen

Betriebshaftpflichtversicherung eines Reiseveranstalters: Auslegung einer Klausel über Versicherungsschutz für den Betrieb von Kraftfahrzeugen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 4/2016, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 – 9 U 16/15)

Die Betriebshaftpflichtbedingungen für Reiseveranstalter sind so konzipiert, dass sie als Versicherungsnehmer Reiseveranstalter erfassen, die in der Rechtsform einer juristischen Person handeln. Solche Reiseveranstalter bedienen sich vor Ort Dritter als „Leistungsträger“, um die Reiseleistungen zu erbringen, insbesondere die Reiseteilnehmer zu befördern. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch bei dem Reiseveranstalter um eine natürliche Person. Der Reiseveranstalter organisierte Motorradreisen in Südafrika und begleitete sie auch selbst.

Weiterlesen

Priorität der Leistungsklage? – Feststellungsklage bereits zulässig bei Möglichkeit von Folgeschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 11/2015, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 – 22 U 175/13)

Wird der Geschädigte durch ein Schadensereignis verletzt, erfolgt die prozessuale Geltendmachung regelmäßig dergestalt, dass der Geschädigte entweder allgemeine Feststellungsklage oder aber eine Leistungsklage mit einem zusätzlichen Feststellungsantrag erhebt. Hierbei stellt sich jeweils die Frage, ob bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung alle bis dahin bezifferbaren Schadensposten beziffert werden müssen.

Weiterlesen