Priorität der Leistungsklage? – Feststellungsklage bereits zulässig bei Möglichkeit von Folgeschäden

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

03.06.2015


Anmerkung zu

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Urteil vom 28.10.2014 – 22 U 175/13


Quelle


Normen

§ 204 BGB, § 304 ZPO, § 116 SGB 10, § 119 SGB 10, § 282 ZPO, § 296 ZPO, § 283 ZPO, § 225 BGB, § 852 BGB, § 218 BGB, § 202 BGB


Fundstelle

jurisPR-VerkR 11/2015 Anm. 1


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 11/2015 Anm. 1

Ähnliche Artikel

Arzthaftung und Verjährung: Zurechnung medizinischen Fachwissens innerhalb einer Anwaltskanzlei? Prelinger, jurisPR-MedizinR 11/2021 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17)

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.

Weiterlesen

Voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsfehlern während der OP – Prelinger, jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4 (Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – VI ZR 529/16)

Es handelt es sich um ein für die Behandlungsseite voll beherrschbares Risiko, wenn der Patient auf einer Unterlage gelagert wird, die während des operativen Eingriffs einen Stromfluss ermöglicht, der zu Verbrennungen führt. Damit kehrt sich wie grundsätzlich bei Lagerungsschäden die Beweislast nach § 630h Abs. 1 BGB um, so dass nicht der Patient den Behandlungsfehler zu beweisen, sondern der Arzt sich zu entlasten hat (BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - VI ZR 529/16)

Weiterlesen

Der voll beherrschbare Gefahrenbereich gemäß § 630h Abs. 1 BGB – Vortrag zur 17. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Arzthaftungsrecht im Deutschen Anwaltsverein am 13.10.2017

Bei der 2013 erfolgten gesetzgeberischen Neuregelung des sog. "voll beherrschbaren Gefahrenbereichs" in § 630 h Abs. 1 BGB wurde verkannt, dass der BGH bis dahin die Vermutung nicht nur auf den Behandlungsfehler, sondern auch auf die haftungsbegründende Kausalität erstreckte. Ohne diese Vermutung ist die Kausalität regelmäßig nicht nachweisbar.

Weiterlesen