Beweisführung durch Ausdrucke elektronisch übermittelter Abrechnungsdaten im Regress nach § 116 SGB X

Orientierungssatz

Bei Regressen nach § 116 SGB X kann die klagende Krankenkasse die Schadenshöhe durch Vorlage einer Auflistung der Schadenspositionen unter Beilage der ihr nach den §§ 284 Abs. 1 Nr. 11, 295, 300 ff. SGB V elektronisch übersandten Abrechnungsdaten der jeweiligen Leistungserbringer beweisen.

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

20.12.2019


Anmerkung zu


Quelle


Normen


Fundstelle

jurisPR-Medizinrecht 12/2019, Anm. 3


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizin­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2019, Anm. 3

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