Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern (LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – Az. 24 S 4/16).

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

24.11.2016


Anmerkung zu

LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – Az. 24 S 4/16


Quelle


Normen

§ 275 SGB 5, § 399 BGB, § 401 BGB, § 412 BGB, § 630g BGB, § 116 SGB 10


Fundstelle

jurisPraxisReport-MedizinrechtR 10/2016, Anm. 1


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016 Anm. 1

Ähnliche Artikel

Unzulässigkeit der isolierten Drittwiderklage des beklagten Schädigers gegen die geschädigte Versicherungsnehmerin bei Regressen von Sozialversicherungsträgern nach § 116 Abs. 1 SGB X – Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2018 Anm. 2 (Anmerkung zu LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2017 – 21 O 300/17)

Der Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage steht entgegen, dass es nicht mit prozessökonomischen Erwägungen zu vereinbaren ist, den auf § 116 Abs. 1 SGB X gestützten Rechtsstreit einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den Schädiger auf Erstattung von Behandlungskosten im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang mit der Klärung von Fragen zu belasten, die für etwaige Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger von Belang sind.

Weiterlesen

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Zahlung aufgrund Teilungsabkommens? – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 2/2018, Anm. 6 (Anmerkung zu LG Bremen, Urteil vom 04.07.2017 – 4 O 1904/16)

Sind eine Krankenkasse und eine Haftpflichtversicherung durch ein Teilungsabkommen verbunden, dann kann zwar die Haftpflichtversicherung gegen den Zahlungsanspruch einwenden, dass es zweifelhaft sei, dass die Aufwendungen auf dem Schadensereignis beruhen. Wird ein solcher Zweifelsfall aber erst nach der Zahlung geltend gemacht, ist eine Rückforderung ausgeschlossen (LG Bremen, Urteil vom 4.7.2017, Az. 4 O 1904/16)

Weiterlesen

Sind aufgrund eines Unfalls Verletzungen festgestellt, ist für die Feststellung der weiteren (sekundären) daraus entstehenden Gesundheitsschäden das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO anwendbar – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 9/2014, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10)

Der Geschädigte hat die Primärverletzung unter den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen, während für Sekundärverletzungen das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt, für das bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Daher kommt prozessual der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob eine Primär- oder eine Sekundärverletzung festzustellen ist.

Weiterlesen