Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
24.11.2016
Anmerkung zu
AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15
Quelle
Normen
§ 93 ZPO, § 98 ZPO, § 91a ZPO, § 116 SGB 10, § 203 StGB, § 164 BGB, § 294 VAG, § 108 VVG, § 110 VVG
Fundstelle
jurisPraxisReport-Medizinrecht 10/2016, Anm. 4
Herausgeber
Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016 Anm. 4
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Bei Teilungsabkommen ist die Kausalität zwischen versichertem Risiko und dem Schadensereignis zu prüfen. Ist das Schadensereignis versichert, greift der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage, der auch den Gesundheitsschaden umfasst.
Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehung erheblicher Beweisanträge – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 1/2020, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.05.2019 – VI ZR 328/18)
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Wie im Versicherungs- und Arzthaftungsprozess braucht sich der Anspruchsteller auch im Verkehrsunfallprozess kein medizinisches Fachwissen anzueignen, um seine Gesundheitsschäden und die Kausalzusammenhänge im Klageverfahren darzulegen.
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In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe bzw. gewährt werde, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Antwort verweigert (OLG München, Urteil vom 18.12.2015, Az. 25 U 1668/15).